12.01.2021 — Wolfgang Temme. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Folgende Gesetze haben zu zahlreichen Änderungen der Umsatzsteuer geführt, die zum Jahreswechsel wirksam geworden sind oder im Laufe des Jahres 2021 in Kraft treten werden: Bürokratieentlastungsgesetz III, 2. Corona-Steuerhilfegesetz und Jahressteuergesetz 2020.
Durch das Bürokratieentlastungsgesetz III ergibt sich eine Änderung bei der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Unternehmensgründer, die ihre unternehmerische Betätigung neu aufnehmen, mussten bisher im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im Folgejahr monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Dies wird – erst einmal für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 – ausgesetzt (dann evaluiert).
Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 16.12.2020 zu den Neuregelungen Stellung genommen.
Zur Stärkung der Wirtschaft in der Corona-Pandemie waren die Steuersätze temporär von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % abgesenkt worden. Am 31.12.2020 endete die Niedrigsteuerphase. Für alle ab dem 01.01.2021 ausgeführten Umsätze gelten wieder die früheren Steuersätze von 19 % bzw. 7 %. Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 04.11.2020 zu den Neuregelungen Stellung genommen.
Auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) wird in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2021 jedoch noch der ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt.
Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 2.07.2020 zu den Neuregelungen Stellung genommen.
Zum 01.02.2020 ist das Vereinigte Königreich aus der EU ausgetreten. Umsatzsteuerrechtlich galten bis zum Ablauf der Übergangsfrist zum 31.12.2020 noch die EU-Regelungen. Das Abkommen, auf das sich die EU und das Vereinigte Königreich am 24.12.2020 geeinigt haben, lässt das ursprünglich geschlossene Austrittsabkommen im Hinblick auf die Umsatzsteuer unberührt. Ab dem 01.01.2021 unterliegen Umsätze im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien sowie im Dienstleistungsverkehr mit Nordirland den für das Drittlandsgebiet geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer. Eine Ausnahme gilt für den Warenverkehr mit Nordirland, welcher weiterhin den Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel unterliegt.
Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 10.12.2020 zu den Neuregelungen Stellung genommen.
Durch das Jahressteuergesetz 2020 ergeben sich diverse Veränderungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten. Neben den durch die unionsrechtlichen Vorgaben des sog. MwSt-Digitalpakets zwingend notwendigen Anpassungen ergeben sich auch verschiedene nationale Änderungen.
Das bisherige besondere Besteuerungsverfahren für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG (elektronische Dienstleistungen u. ä.) erbringen (sog. Mini-One-Stop-Shop-Verfahren, kurz „MOSS“) wird zum 01.07.2021 ersetzt durch den One-Stop-Shop (kurz „OSS“). Künftig können im EU-Ausland geschuldete Umsatzsteuerbeträge nicht mehr nur für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen, sondern auch für innergemeinschaftliche Fernverkäufe sowie für Einfuhren mit einem Sachwert von höchstens 150 € zentral im eigenen Ansässigkeitsstaat über OSS angemeldet und abgeführt werden. Auf diese Weise soll eine Registrierung in mehreren Mitgliedstaaten vermieden werden.
Die bisherigen Regelungen zum Versandhandel (= Innergemeinschaftliche Lieferungen an Nichtunternehmer) wurden überarbeitet und dabei auch in „Fernverkäufe“ umbenannt. Für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf werden die bisherigen länderspezifischen Lieferschwellen gestrichen und durch eine EU-einheitliche Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 € ersetzt. Der neue Schwellenwert gilt dabei für alle Lieferungen in andere Mitgliedstaaten, ist also nicht beschränkt auf Lieferungen in einen bestimmten Mitgliedstaat.
Die Steuerbefreiung für Kleinbetragssendungen bis EUR 22 aus dem Drittland wird zum 01.07.2021 abgeschafft. Die Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens EUR 150 ist aber gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG steuerfrei, wenn der Ausgangsumsatz im OSS gemeldet wird.
Hinweis: Die One-Stop-Shop-Regelung tritt formal schon zum 1.4.2021 in Kraft, da sich die Unternehmer ab diesem Zeitpunkt für die Anwendung registrieren lassen können.
Bei Umsätzen über elektronische Schnittstellen (z. B. Online-Marktplatz) wird zum 01.07.2021 zwischen Onlinehändler, elektronischer Schnittstelle und Endkunden ein Reihengeschäft fingiert.
Bild: cottonbro (Pexels, Pexels Lizenz)