30.07.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: SH C Schwarz Hempe & Collegen GmbH - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft.
„Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gibt es eine Besonderheit für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben“, sagt Marcel Radke, Steuerfachwirt bei der Regensburger Steuerkanzlei SH+C. Hier gelten nämlich auch die Zahlungen kurz vor Beginn oder kurz nach Ende des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr geflossen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umfasst das einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen vor Beginn und nach Ende des Kalenderjahres. Damit kommt auch die Zahlung oder Erstattung zur Umsatzsteuervoranmeldung, die bis zum 10. Januar fällig ist, als regelmäßig wiederkehrende Zahlung in Frage. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat erklärt, welche Regeln dabei zu beachten sind.
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