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Verbrauchssteigerung um 1.000 Prozent: Wenn die Stromrechnung teuer wird

26.02.2019  — Jasmin Dahler.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Ein Rentner-Ehepaar sollte eine Nachzahlung von über 9.000 Euro an ihr Energieversorgungsunternehmen tätigen. Angeblich hatte sich der Verbrauch des Paares von 2014 auf 2015 verzehnfacht. Können beide die Zahlung verweigern? Der BGH gibt Auskunft.

Das Energieversorgungsunternehmen EWE aus Oldenburg klagte gegen ein älteres Ehepaar. Aufgrund des abgelesenen Stromverbrauchs in Höhe von 31.814 kWh stellte das Energieversorgungsunternehmen eine Rechnung in Höhe von 9.073,40 €. Das Ehepaar weigerte sich, diese Rechnung zu begleichen, da der Verbrauch zehnmal höher ausfiel als der Verbrauch im Vorjahreszeitraum und auch deutlich höher war als der Verbrauch von Haushalten ähnlicher Größe.

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Der Energieversorger ließ den Stromzähler von einer staatlich anerkannten Prüfstelle prüfen. Nachdem keine Mängel gefunden werden konnten, sollte das Ehepaar die Rechnung begleichen. Durch die Nichtzahlung der Rentner kam es zum Prozess.

Offensichtliche Fehler sind möglich

Das Landgericht entschied am 4. November 2016, dass das Ehepaar 10.202,69 € nebst Zinsen und Mahnkosten zahlen musste. Nach einer Berufung urteilte das Oberlandgericht am 19. Mai 2017, dass die Klage abgewiesen wurde. Grund dafür war die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers. Dieser kann sich im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV bei der Bestimmung des Stromverbrauchs aus einer gegenüber dem vorangegangenen Abrechnungszeitraum enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung ergeben. Es war auszuschließen, dass das Ehepaar tatsächlich den mehr als 1.000 Prozent von dem Vorjahresverbrauch abweichenden Stromverbrauch zu verschulden hatte.

Mit einer zugelassenen Revision verfolgte das Energieversorgungsunternehmen sein Zahlungsbegehren weiter. Der Bundesgerichtshof bestätigte jedoch die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies die Revision zurück.

Was tun bei falscher Stromrechung?

Im Normalfall müssen Sie als Stromkunde die Jahresabrechnung erst einmal begleichen — selbst wenn Sie diese für überhöht halten. Danach ist eine Klage auf Rückzahlung gegen den Energieversorger zu erheben. Hat sich der Verbrauch zum Vorjahr verdoppelt, dürfen Sie eine Überprüfung des Stromzählers verlangen. Im vorangegangen Urteil hatte sich der Verbrauch um das Zehnfache erhöht und war somit ein offenkundiger Fehler. In einem solchen Fall liegt die Beweislast nicht mehr beim Kunden, sondern beim Energieversorger. Solange dieser Beweis nicht erfolgt, dürfen Kunden die Zahlung tatsächlich verweigern.

BGH, Urteil vom 7.2.2018, VIII ZR 148/17

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.
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