11.04.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: R+V Allgemeine Versicherung AG.
„Eine eigene Versicherung ist für fachgerecht installierte Balkon-Anlagen in vielen Fällen nicht notwendig, da diese über bereits bestehende Policen abgesichert sind“, sagt Cornelia Flörcks von der R+V Versicherung. Versorgt die Mini-Photovoltaikanlage nur die jeweilige Wohnung, gehört sie zum Hausrat und damit in die entsprechende Versicherung. Speist der Strom das gesamte Haus, kommt die Wohngebäudeversicherung zum Tragen. Voraussetzung ist aber, dass die Anlage fest am Gebäude installiert ist. „Wenn die Solaranlage beispielsweise im Garten steht und über einen Stecker mit dem Haus verbunden wird, besteht kein Versicherungsschutz über die Wohngebäudeversicherung“, erklärt R+V-Expertin Flörcks.
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In der Hausratversicherung und der Wohngebäudeversicherung sind die jeweils vereinbarten Gefahren abgedeckt, beispielsweise Sturm- und Hagelschäden. Bei beiden Versicherungsverträgen lassen sich weitere Naturgefahren und Überspannungsschäden durch Blitz einschließen. „Die Absicherung bei Diebstahl, Vandalismus und Graffiti kann in die Wohngebäudeversicherung mit aufgenommen werden“, sagt Flörcks. Technische Defekte und Ertragsausfälle sind jedoch bei beiden Versicherungen nicht abgedeckt.
Die Haftpflichtversicherung springt ein, wenn anderen durch die Balkon-Solaranlage ein Schaden entsteht – etwa, wenn sich Teile von der Anlage lösen und jemanden verletzen. Je nach Wohnsituation und Eigentumsverhältnis gibt es hierbei zwei Möglichkeiten: Mieterinnen und Mieter können dies über ihre Privathaftpflichtversicherung absichern, Eigentümerinnen und Eigentümer über die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Wer sich eine Balkon-Solaranlage anschafft, sollte rechtzeitig prüfen, ob solche Schäden grundsätzlich mitversichert sind oder ob der bestehende Vertrag ausgeweitet werden muss.
Bild: Adrien Olichon (Pexels, Pexels Lizenz)
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