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Verwaltungsbeiräte sollen es sein – oder doch nicht?

04.05.2010  — none .  Quelle: none.

Spätestens seit der Jahrhundertentscheidung des Bundesgerichtshofes zu sog. „Zitterbeschlüssen“, welchen in Fragen der dauerhaft abändernden Regelung von Gesetz und Teilungserklärung eine eindeutige Absage erteilt wurde, war immer wieder die Frage diskutiert, inwieweit abweichend vom Gesetz nur ein, zwei oder auch vier, fünf oder mehr Verwaltungsbeiräte gewählt werden können.

Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesgerichtshof nun in seiner Entscheidung vom 05.02.2010 (dokumentiert in WM 2010, 253 ff.).

Dort wurden statt 3 Beiräten nur 2 gewählt, weil sich kein dritter Eigentümer zur Kandidatur bereit fand. Ein durchaus praxisrelevanter Sachverhalt. Der Bundesgerichtshof kam letztlich zum Ergebnis, dass dies nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die Eigentümer sich zuvor im Wege einer Vereinbarung auf eine abweichende Zahl geeinigt hätten oder aber durch Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung die Festlegung der Anzahl der Beiratsmitglieder einer Beschlussfassung zugeordnet wäre. Dies war in dem entschiedenen Fall beides nicht gegeben.

Dem Einwand der Vorgerichte, wenn sich doch nur zwei Eigentümer bereit hielten, könne schließlich gar nicht anders abgestimmt werden, wischte der BGH vom Tisch. Entweder die Gemeinschaft einige sich auf eine andere Anzahl der Beiräte oder aber sie bewege einen Eigentümer nun doch dazu, zu kandidieren.

Fazit für die Praxis:

Auf der einen Seite eine klarstellende Entscheidung, wurde der Beschluss immerhin nicht für nichtig, aber doch für anfechtbar erachtet, zum anderen wenig praxisgerecht. Man denke nur an Gemeinschaften mit beispielsweise nur 2 oder 3 Eigentümern, denen dann zugemutet werden würde, entweder keinen Beirat zu haben, eine Vereinbarung zu treffen, oder aber 3 von 5 Eigentümern zu Beiräten zu bestellen. Immerhin weist der BGH den Weg, durch Mehrheitsbeschluss einen „Sonderausschuss“ zu bestimmen, dem bestimmte Aufgaben zugewiesen werden sollten. Ein Umgehungshinweis? Dies bleibt abzuwarten.

Quelle: H. Musielack, Rechtsanwalt, Fachanwalt
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