07.12.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: DANSEF.
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Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V., mit dem Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 22.11.2021, Az. 33 U 2768/21.
In dem entschiedenen Fall hatten die Parteien jahrelang über die Wirksamkeit eines Testamentes gestritten, nachdem das Nachlassgericht in erster Instanz bereits 2016 festgestellt hatte, dass das Testament wirksam sei. Erst als nach jahrelangem Streit in 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, dass das Testament wirksam war, machten die enterbten Kinder im Jahr 2020 Pflichtteilsansprüche geltend.
Aber nach Ansicht des OLG München war dies 2020 zu spät und die Ansprüche verjährt.
Grundsätzlich beginnt die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen nach § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die enterbten Pflichtteilsberechtigten von der Enterbung und der Person des Schuldners Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten. Bei Pflichtteilsberechtigten liegt dies nach Ansicht des OLG vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte kumulativ Kenntnis vom Erbfall, von der ihn beeinträchtigen letztwilligen Verfügung und von dem Schuldner, also dem Erben erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.
Kenntnis der beeinträchtigten letztwilligen Verfügung setze voraus, dass der Pflichtteilsberechtige den wesentlichen Inhalt der beeinträchtigten Verfügung erkannt hat. Die erforderliche Kenntnis könne jedoch fehlen, wenn der Berechtigte infolge Tatsachen- oder Rechtirrtums davon ausgehe, dass die ihm bekannte Verfügung unwirksam sei und daher keine beeinträchtigende Wirkung entfalte. Dies gelt jedenfalls dann, wenn die Unwirksamkeit nicht von vornherein von der Hand zu weisen seien.
Es müsse deshalb nach Ansicht des OLG München immer im Einzelfall geprüft werden, wann eine hinreichende Kenntnis vorgelegen habe.
Im vorliegenden Fall hatten die Pflichtteilsberechtigten hinreichend Kenntnisse durch den Beschluss des Nachlassgerichtes im Jahr 2016 erlangt. Die Pflichtteilsberechtigten hätten sich dann nicht auf einen Irrtum über die Wirksamkeit des Testamentes berufen können, denn sämtliche nach dem Beschluss des Nachlassgerichtes noch vorgebrachten Wirksamkeitsbedenken seien von vornherein von der Hand zu weisen und damit für die Kenntnis im Sinne von § 199 BGB ohne Bedeutung gewesen.
Trotz des auch nach dem Jahr 2016 fortgeführten Streits über die Wirksamkeit des Testamentes hat deshalb nach Ansicht des OLG München die Verjährungsfrist zu laufen begonnen, und als die Pflichtteilsberechtigten dann im Jahr 2020 Pflichtteilsansprüche geltend machten, war bereits Verjährung eingetreten.
Pflichtteilsberechtigte dürfen sich also nicht darauf verlassen, dass die Verjährungsfrist für ihre Pflichtteilsansprüche nicht zu laufen beginnt, solange noch über die Wirksamkeit eines Testamentes oder eines Erbvertrages gestritten wird.
Fachanwalt für Erbrecht Henn aus Stuttgart weist daraufhin, dass Pflichtteilsberechtigte stets den sichersten Weg wählen sollten und deshalb davon ausgehen sollten, dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem sie Kenntnis von den enterbenden Verfügungen und den Erben erlangt haben.
Bild: WavebreakmediaMicro (Adobe Stock, Adobe Stock Standardlizenz)
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