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Wählbarkeit eines Leiharbeitnehmers im Entleihbetrieb

21.02.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Betriebsrat spezial.

Zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer sind im Entleihbetrieb nicht wählbar. Dies gilt auch in Fällen nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung.

Dies, so der Kölner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Johannes Lohre, hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 17.02.2010 – 7 ABR 51/08 – rechtskräftig festgestellt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war eine Arbeitnehmerin über viele Jahre bei einem DRK-Kreisverband in einer Sozialstation beschäftigt. Der Betrieb der Sozialstation wurde später auf eine gemeinnützige GmbH (gGmbH), deren Hauptgesellschafterin der DRK-Kreisverband war, übertragen. Anders als andere Arbeitnehmer des DRK-Kreisverbandes stimmte die Arbeitnehmerin nicht einem Wechsel ihres Arbeitsverhältnisses zu der gGmbH zu. Sie wurde gleichwohl weiter in der nun von der gGmbH betriebenen Sozialstation beschäftigt.

Bei den dort anstehenden Betriebsratswahlen stellte sie sich zur Wahl und erhielt die für den Einzug erforderlichen Stimmen. Der Betriebsrat wählte sie auf seiner konstituierenden Sitzung zu seiner Vorsitzenden. Der Arbeitgeber klagte auf Feststellung, dass die Arbeitnehmerin nicht wählbar gewesen sei.

Das Bundesarbeitsgericht folgte der Rechtsauffassung des Arbeitgebers. Es begründete seine Entscheidung damit, dass zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer im Entleihbetrieb zwar wählen dürften, aber nicht wählbar seien. Das Gesetz regelt dies ausdrücklich nur für den Fall der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung (§ 14 Abs. 2 S. 1 AÜG). Von einem gewerblichen Zeitarbeitsunternehmen überlassene Arbeitnehmer sind im Entleihbetrieb nicht wählbar.

Das Gesetz unterscheidet in § 7 S. 2 BetrVG, in dem geregelt ist, dass überlassene Arbeitnehmer zur Wahl berechtigt sind, nicht danach, ob ein Arbeitnehmer von einem gewerblichen Zeitarbeitsunternehmen überlassen wird oder durch eine gemeinnützige Gesellschaft. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist daher auch bei dem Ausschluss der Wählbarkeit ebenfalls nicht danach zu differenzieren, ob dem Verleih eine Gewerblichkeit des Verleihers zugrunde liegt oder nicht, so dass Leiharbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie bei einem gewerblichen Zeitarbeitsunternehmen oder über einer gemeinnützigen Gesellschaft angestellt sind, im Entleihbetrieb nicht zum Betriebsrat wählbar sind.

Rechtsanwalt Lohre empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen.

Quelle: Johannes Lohre




Der Autor:

Johannes Lohre
ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozius der Kanzlei lohre und brandi RECHTSANWÄLTE in Köln.
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