29.06.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Die Beklagte schaffte im Jahre 2015 zur Modernisierung ihres Fuhrparks neue Fahrzeuge an. Sie entschied sich, das für den Kläger angeschaffte Fahrzeug mit einer auffälligen Werbung zu versehen. Auf Weisung der Beklagten nutzte der Kläger, der hauptsächlich in Düsseldorf und Köln auslieferte, das neue Fahrzeug erstmals Ende Juni 2015. Es war so lackiert, dass es bei geschlossener Tür den Eindruck erweckte, die Tür sei aufgeschoben.
Es waren sodann nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine mit halb ausgezogenen roten Pumps zu sehen. Als zusätzlich am nächsten Tag die bislang grauen gegen neue rote Radkappen ausgetauscht wurden, kam es zwischen den Parteien zu einem Streitgespräch, in dessen Verlauf der Kläger sich dahingehend äußerte, mit einem solchen „Puffauto“ und „Zirkusauto“ keine Geschäfte tätigen zu wollen. Der Kläger verließ anschließend das Betriebsgelände. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 30.6.2015 fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 31.12.2015.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Mönchengladbach erhobenen Klage hatte der Kläger betreffend die fristlose Kündigung Erfolg. Betreffend die ordentliche Kündigung hatte die Klage keinen Erfolg, weil es sich bei der Beklagten um einen Kleinbetrieb handelte. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts hatte nur die Beklagte Berufung eingelegt.
Die 8. Kammer hat in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, dass sie die fristlose Kündigung für unwirksam erachtet. Nach einer Beschäftigungsdauer von fast 20 Jahren könne der Arbeitgeber - so die Kammer - im konkreten Fall nicht ohne Vorwarnung eine fristlose Kündigung aussprechen. Auch sei es der Beklagten zumutbar gewesen, den Kläger während der ordentlichen Kündigungsfrist auf einem anderen Wagen einzusetzen. Die Parteien haben sich daraufhin auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2015 verständigt. Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß ab. Etwaige noch offene Urlaubsansprüche des Klägers sind durch die Freistellung während der Kündigungsfrist erledigt.
Über die nicht im Vergleich geregelten Kosten des Verfahrens hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts durch Beschluss entschieden. Sie hat diese nach dem bisherigen Sach- und Streitstand der Beklagten auferlegt.
Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 14.10.2015, 2 Ca 1765/15
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2016, 8 Sa 1381/15
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