13.02.2018 — Sebastian Koj. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Wer also im Herbst sein geliebtes Auto unter dem Walnussbaum der Nachbarin parkt, hat damit zu rechnen, dass dieser seine Nüsse oder Äste verliert. Hierbei muss die Baumbesitzerin nicht für das „natürliche“ Verhalten ihres Sprösslings aufkommen ─ also keinen Schadensersatz leisten ─, so das Amtsgericht Frankfurt am Main.
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Im konkreten Fall hatte nämlich die Klägerin ihren PKW auf ihrem Grundstück geparkt. Oberhalb ihrer Parkfläche ragten die Äste des Walnussbaums ca. eineinhalb Meter vom Nachbargrundstück herüber. Der nussige Übeltäter war ein gesunder Baum, der von der Beklagten in regelmäßigen Abschnitten gestutzt wurde. Doch die beste Pflege nützt nichts, wenn Nüsse und Äste durch den starken Herbstwind den Abgang machen. So behauptete die klagende Nachbarin, dass mehrere mit Walnüssen behangene Äste und einzelne Früchte des Baumes auf ihr Fahrzeug gefallen seien und dabei mehrere Dellen an der Motorhaube, dem Gehäuse und dem Dach verursacht hätten. Die Folge war ein Sachschaden von ca. 3000 Euro, für den nach Auffassung der Autobesitzerin die Baumeigentümerin aufkommen sollte.
Die Nuss ist gefallen
So entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main, dass keine Anhaltspunkte für eine Erkrankung des Baumes vorliegen. Grundsätzlich sei es auch im Interesse der Allgemeinheit wünschenswert, dass in Städten Nussbäume vorhanden seien; daher müssen die Verkehrsteilnehmer im Herbst damit rechnen, dass Walnussbäume ihre Nüsse verlieren. Wer unter einem Nussbaum parke, trage das allgemeine natürliche Lebensrisiko.
Rechtspruch: Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main, Urt. v. 10.11.2017, Az. 32 C 365/17 (72)
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