06.07.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: DIE FÜHRUNGSKRÄFTE e.V..
Der Berufsverband DIE FÜHRUNGSKRÄFTE – DFK weist darauf hin, dass man dieses Thema durchaus differenziert betrachten muss und dass das Ausschalten des Diensthandys nicht immer ohne Konsequenzen bleibt.
„Natürlich kommt es darauf an, in welcher Position man beschäftigt ist“, so Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Heike Kroll. „Aber man sollte auch einen Blick in seinen Arbeitsvertrag werfen, ob es zum Punkt Erreichbarkeit eine Regelung im Vertrag gibt, um Missverständnisse zu vermeiden.“
Nicht jede Regelung, die eine Erreichbarkeit im Urlaub gebietet, ist jedoch zulässig. Denn Urlaub dient der Erholung und Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit letztendlich dem Gesundheitsschutz. Der nach dem Bundesurlaubsgesetz zustehende gesetzliche Mindesturlaub von vier Wochen muss daher in jedem Fall arbeitsfrei bleiben. Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber, den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer für mindestens vier Wochen von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen, um ihm Gelegenheit zur selbstbestimmten Erholung zu geben. Anderweitige vertragliche Vereinbarungen wären somit unwirksam.
Würde der Mitarbeiter durch Anrufe gestört, wird das dem Urlaubszweck nicht gerecht. Daher darf das Diensthandy im Normalfall durchaus ausgeschaltet bleiben. Für Führungskräfte gilt grundsätzlich rechtlich nichts anderes. Sie sind aber zu einem großen Teil – in Absprache mit dem Unternehmen – freiwillig für dringende Notfälle erreichbar. „Das hat sich bei der großen Erreichbarkeitsstudie, die der DFK im Jahr 2013 durchgeführt hat, klar ergeben“, so DFK-Juristin Dr. Kroll. Danach waren 58% der Führungskräfte im Urlaub erreichbar.
Schließlich ist es nicht selten auch in ihrem eigenen Interesse, dass die Geschäfte während ihrer Abwesenheit gut laufen. Hierüber sollte aber zuvor eine klare Absprache getroffen werden. Sollte die Arbeit im Urlaub dann wider Erwarten überhandnehmen, besteht die Möglichkeit, die Tage sozusagen „zurückzubuchen“ und zu anderer Zeit entspannt seine Auszeit genießen. Dazu führt am besten Protokoll über die getätigte Arbeitszeit und klärt frühzeitig nach der Rückkehr, wie damit umgegangen werden soll.
Selbst wer Anrufe verweigert, muss aber keine Sorge haben, dass ihn nach seiner Urlaubsrückkehr eine Kündigung erwartet. „Da es sich um einen so genannten verhaltensbedingten Kündigungsgrund handeln würde, bedarf es vor dem Anspruch einer Kündigung einer einschlägigen Abmahnung“, so Kroll. „Das heißt, dass dem Arbeitnehmer ein Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen werden muss, verbunden mit dem Hinweis, dass im Wiederholungsfall mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist.“ Inwiefern eine solche Abmahnung bei Nichterreichbarkeit im Urlaub überhaupt berechtigt wäre, lässt sich im Streitfall vor den Arbeitsgerichten klären. Und an der Rechtmäßigkeit einer solchen Abmahnung bestehen selbst bei Managern durchaus große Zweifel.
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