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Fortsetzung: Neue Rechtsprechung zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen

07.04.2025  — Von Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

Erst vergangene Woche haben wir über die neue höchstrichterliche Rechtsprechung zur Übertragung von Geschäftsanteilen an Arbeitnehmende berichtet. In unserem heutigen Fortsetzungsartikel berichten wir darüber, welche weiteren Aspekte es dabei zu berücksichtigen gilt.

Infografik zum Artikel_Fortsetzung – Neue Rechtsprechung zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen

© Verlag Dashöfer; für Großansicht bitte anklicken

Doch bevor wir auf die neuen Inhalte eingehen, folgt hier die Quintessenz aus unserem Artikel der letzten Woche: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.11.24 - VI R 21/22 klargestellt, dass die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeitende zur Sicherung der Unternehmensnachfolge nicht ohne weiteres zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Arbeitnehmenden führt.

Betriebsausgabenabzug für Rechts- und Beratungskosten?

Neben rein lohnsteuerlichen Fragestellungen sind auch weitere Aspekte wie z. B. der Betriebsausgabenabzug zu beachten. In diesem Zusammenhang können Rechts- und Beratungskosten in Zusammenhang mit der Übertragung von Geschäftsanteilen als nicht betrieblich, sondern als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst angesehen werden. Das bedeutet, dass Aufwendungen einer Gesellschaft in diesem Zusammenhang nicht als Betriebsausgaben zu qualifizieren sind. Darüber hinaus entfällt der umsatzsteuerliche Vorsteuerabzug.

Beispiel:

Der Alleingesellschafter und beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer Ernie Erpel hat Geschäftsanteile in Höhe von 25 % unentgeltlich auf Rüdiger Ross übertragen. Bei Rüdiger Ross handelt es sich um einen Familienangehörigen und damit um eine nahestehende Person. Die Anteile der Gesellschaft befanden sich zunächst im Alleineigentum von Herrn Ernie Erpel.

Die Gesellschaft möchte die entsprechenden Aufwendungen für Rechts- und Beratungskosten in Höhe von 25.000 Euro als Betriebsausgaben geltend machen. Ausweislich der Eingangsrechnungen handelt es sich bei den Aufwendungen um Kosten in Zusammenhang mit der Bewertung von Geschäftsanteilen, um die juristische Klärung schenkungssteuerlicher Fragen und die Klärung von Fragen im Rahmen der Unternehmensnachfolge, Aufwendungen mit Bezug auf die Erstellung des Schenkungsvertrags und den erforderlichen Änderungen des Gesellschaftsvertrages.

Steuerliche Würdigung

Bei Rüdiger Ross handelt es sich um eine nahestehende Person des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers. Nach § 4 Absatz 4 EStG liegen Betriebsausgaben vor, soweit es sich um Aufwendungen handelt, die betrieblich veranlasst sind. Nach gefestigter Rechtsprechung gilt das Veranlassungsprinzip. Danach sind die Aufwendungen von demjenigen zu tragen, in dessen Rechtssphäre sie verursacht werden. Bei einer schenkweisen und damit unentgeltlichen Übertragung von Geschäftsanteilen handelt es sich um einen Vorgang, der die private Lebensführung eines Gesellschafters und nicht die betriebliche Sphäre des Unternehmens betrifft.

Die unentgeltliche Übertragung der Geschäftsanteile auf eine nahestehende Person ist daher nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Daher gelten auch die entsprechenden Aufwendungen als nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis hervorgerufen.

Verdeckte Gewinnausschüttung bzw. Entnahme

Aufgrund der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt bei einer Kapitalgesellschaft stets eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, bei einem Einzelunternehmen bzw. einer Personengesellschaft eine Entnahme.

Leistungsbeziehungen zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern werden regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert, wenn sie unüblich sind und einem Fremdvergleich nicht standhalten. Das ist stets der Fall, wenn diese zwischen fremden Dritten in dieser Form nicht abgeschlossen worden wären. Hier übernimmt die Gesellschaft in wesentlichem Umfang Aufwendungen, die eigentlich der Gesellschafter zu tragen hätte. Darüber hinaus hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter Geschäftsanteile nicht unentgeltlich auf einen fremden Dritten übertragen, der keine nahestehende Person ist. In der betrieblichen Praxis ist daher stets eine einzelfallbezogene Überprüfung durchzuführen, ob ein Zusammenhang zwischen der Zuwendung des Arbeitgebenden und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmenden besteht. Diese Überprüfung sollte entsprechend dokumentiert werden.

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