10.04.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
Die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 sind grundsätzlich auf alle Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 2. November 2011 entsteht. Sie gelten allerdings auch für Übertragungen vor dem 3. November 2011, die unter Geltung des neuen Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetzes erfolgt sind. Bisher ergangene Verwaltungsanweisungen, die im Widerspruch zu den neuen Richtlinien stehen, sind nicht mehr anzuwenden.
Auch wenn die Finanzverwaltung in einigen Punkten in erfreulicher Weise Klarheit geschaffen hat, ist fraglich, wie lange Unternehmer die attraktiven Vergünstigungen des geltenden Erbschaftsteuerrechts noch nutzen können. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat inzwischen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes von 2009 geäußert und mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 das Bundesfinanzministerium aufgefordert, dem beim BFH anhängigen Verfahren mit dem Aktenzeichen II R 9/11 beizutreten. Eine erneute Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erscheint damit wahrscheinlich.
Hinzu kommt: In einem aktuellen Gutachten spricht sich der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesfinanzministerium dafür aus, die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen aufzuheben. Die Verschonungsregelungen sind nach Auffassung der Wissenschaftler nicht gerechtfertigt, weil negative Folgen der Erbschaftsteuer auf die Weiterführung der übertragenen Unternehmen und den Erhalt der Arbeitsplätze grundsätzlich nicht nachweisbar sind. Der Beirat empfiehlt deshalb statt weitgehender Vergünstigungen einzelner Vermögensarten die Verbreiterung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage, die Absenkung der Steuersätze und die Einführung eines Rechts auf Steuerstundung beim Übergang von Betriebsvermögen.
Es spricht viel dafür, dass es zu einer gesetzlichen Neuregelung kommen wird, die nach unserer Einschätzung in jedem Falle schlechter ausfallen dürfte als das aktuell geltende Recht. Deshalb gilt: Unternehmer, die eine Betriebsnachfolge in Erwägung ziehen, sollten sich nicht mehr allzu viel Zeit lassen, und die Planung der Nachfolge jetzt mit Umsicht angehen.
Quelle: Warth & Klein Grant Thornton
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