05.04.2012 — Inken Lippek. Quelle: FibuGate.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Die dreijährige Verjährungsfrist gilt zum Beispiel für den Anspruch des Käufers einer beweglichen Sache auf Lieferung derselben und den entsprechenden Entgeltanspruch des Verkäufers. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt immer dann, wenn keine Sonderegelung zum tragen kommt.
Die regelmäßige Verjährung beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Beispiel: Bei einem Anspruch, der 2009 entstanden ist und der der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt, beginnt die Verjährung am 31.12.2009 zu laufen; der Anspruch verjährt daher mit Ablauf des 31.12.2012.
Die Verjährung von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht (im Gesetz) ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. So beginnt zum Beispiel die Verjährung von Mängelansprüchen aus einem Werkvertrag mit der Abnahme der Werkleistung, § 634a Abs. 2 BGB.
Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern, § 214 Abs.1 BGB. Die Verjährung wird von einem Gericht im Streitfall nur dann berücksichtigt, wenn die jeweilige Partei, die die Verjährung einwenden möchte, sich darauf beruft.
Unter bestimmten Umständen wird die Verjährung eines Anspruchs gehemmt, d.h. der Lauf der Verjährungsfrist ist quasi „gestoppt“. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Dies gilt zum Beispiel bei Klageerhebung oder Zustellung eines den Anspruch betreffenden Mahnbescheids.
Unter Umständen beginnt die Verjährungsfrist gänzlich neu zu laufen. Dies gilt zum Beispiel, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt hat.
Die gesetzlichen Verjährungsfristen können durch Vertrag teilweise verlängert oder verkürzt werden. Insbesondere für eine Verkürzung der Verjährungsfristen gelten jedoch Einschränkungen für Verbrauchergeschäfte und bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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