09.04.2025 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Theoretisch wäre es mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich, an einem einzelnen Tag bis zu 16 Stunden zu arbeiten, solange anschließend eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten wird.
Das möchte ich gern anhand eines Beispiels zeigen:
Ein Arbeitnehmer könnte zum Beispiel am Montag von 6:00 bis 22:45 Uhr voll arbeiten und am Dienstag ab 10:00 Uhr erneut eine 16-stündige Schicht leisten. Allerdings dürfte im Durchschnitt eines halben Jahres die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten werden.
Die tägliche Höchstarbeitszeit beruht auf gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, die ja auch zum Schutz der Beschäftigten berücksichtigt werden sollen.
Es ist möglich, dass im Rahmen der neuen Gesetzgebung Ausnahmen oder besondere Bestimmungen für bestimmt Berufe vorgesehen werden.
Ich gehe davon aus, dass niemand jemanden, der Lkw fährt oder anderer gefährliche Tätigkeiten verrichtet, 12 oder mehr Stunden arbeiten lassen will.
Innerhalb der Arbeitsgruppe „Arbeit und Soziales“ forderte die SPD eine gesetzliche Regelung zur elektronischen Arbeitszeiterfassung. Die Union will die Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeiten unbürokratisch regeln, wobei das System zur Erfassung frei wählbar und die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung auf Dritte delegierbar sein wird. Eine verpflichtende taggenaue Arbeitszeiterfassung wird nach Ihrer Vorstellung nicht vorgeschrieben. Die Vertrauensarbeitszeit soll nach dem Willen der Union ohne Zeiterfassung uneingeschränkt möglich sein.
Hierzu finden sich bereits im Sondierungspapier einvernehmliche Vorschläge: Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte bzw. an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen, sollen steuerfrei gestellt werden. Als Vollzeitarbeit soll dabei für tarifliche Regelungen eine Wochenarbeitszeit von mindestens 34 Stunden, für nicht tariflich festgelegte oder vereinbarte Arbeitszeiten von 40 Stunden gelten.
Es bleibt abzuwarten, wie die geplanten Änderungen konkret umgesetzt und welche Auswirkungen sie in der Praxis haben werden. Klar ist jedoch, dass die Reform des Arbeitszeitgesetzes weitreichende Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit sich bringen wird.
Der Autor:
Sami Negm-Awad ist Sozius der traditionsreichen Kölner Anwaltskanzlei Dr. Pribilla, Kaldenhoff, Negm, Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht der Industrie- und Handelskammer zu Köln, ehem. Dozent an der Rheinischen Fachhochschule Köln und der Caritas Akademie Köln sowie bei verschiedenen Verbänden und Akademien.
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Bild: Gades Photography (Unsplash, Unsplash Lizenz)
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