23.12.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesnetzagentur.
"Das neu geschaffene Recht will es allen Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, alle wesentlichen Internetdienste, Teleheimarbeit und Videostreaming im üblichen Umfang zu nutzen. Die vorgeschlagenen Werte stellen nur eine erste Wegmarke dar, die jährlich zu überprüfen ist. Hierbei ist zu erwarten, dass die Entwicklung einen dynamischen Verlauf nehmen und damit technologische Fortschritte widerspiegeln wird", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Es bleibt das Ziel aller Akteure, den flächendeckenden Ausbau von Gigabitnetzen weiter voranzutreiben. Hierfür sind geeignete Instrumente im Einsatz – etwa die Unterstützung des Ausbaus durch Fördermittel in dünn besiedelten Regionen sowie eine Regulierung, die Anreize für Glasfaserinvestitionen setzt."
Im Telekommunikationsgesetz (TKG) sind seit 1. Dezember 2021 neue Regeln zur Grundversorgung verankert. Diese Regeln sind von der Bundesnetzagentur bis zum 1. Juni 2022 insbesondere hinsichtlich der Parameter Datenübertragungsrate im Down- und Upload sowie Latenz zu konkretisieren.
Als Ausgangpunkt wird auf Grundlage der Gutachten eine Downloadrate von mindestens 10 Mbit/s, eine Uploadrate von mindestens 1,3 Mbit/s und eine Latenz von maximal 150 Millisekunden zur Konsultation gestellt. Ein Internetzugang, der diese Anforderungen erfüllt, ermöglicht nach den heute veröffentlichten Gutachten die Nutzung aller für die Grundversorgung wesentlichen Internetdienste. Typischerweise entsprechen diese Mindestbandbreiten höheren vermarkteten „bis zu“-Geschwindigkeiten.
Die Bundesnetzagentur wird die Anforderungen an die Versorgung jährlich überprüfen und entsprechend der technologischen Entwicklung dynamisch anpassen. Damit ist gewährleistet, dass den berechtigten Interessen an einer angemessenen Grundversorgung für alle jederzeit Rechnung getragen wird.
Die Bundesnetzagentur hat drei Gutachten veröffentlicht. Ein Gutachten setzt sich mit den technischen Anforderungen der Online-Dienste auseinander, die der neue Rechtsanspruch sichern soll. Die Sachverständigen halten für die Nutzung der Dienste eine Downloadrate von 7,7 Mbit/s für erforderlich. Die Bundesnetzagentur schlägt einen höheren Wert vor, u.a. um bis zur ersten Überprüfung eine adäquate Versorgung zu gewährleisten. Für den Upload sowie die Latenz empfiehlt das Gutachten die zur Konsultation gestellten Werte.
Ein weiteres Gutachten befasst sich mit der Leistungsfähigkeit des Mobilfunks zur Sicherstellung der Grundversorgung. Das dritte Gutachten untersucht Realisierungsoptionen einer angemessenen Versorgung über Satellit.
Darüber hinaus sind Daten aus einer Unternehmensbefragung eingeflossen, in der die laut Gesetz von mindestens 80 Prozent der Verbraucher genutzte Mindestbandbreite (sogenanntes 80-Prozent-Kriterium) ermittelt wurde. Hierbei wurde auf die in den Verträgen jeweils garantierte Mindestbandbreite zurückgegriffen. Im nächsten Schritt wurden die Tarife betrachtet, die von 80 Prozent der Kunden mit den höchsten Bandbreiten genutzt wird. Dabei ist der Wert, den diese Gruppe mindestens erreicht, der Maßstab für das sog. Mehrheitskriterium. Da sich hierbei jedoch – mit 6 Mbit/s im Download und 0,7 Mbit/s im Upload – niedrigere Bandbreiten als beim Dienstekriterium ergaben, kommt das Mehrheitskriterium aktuell nicht zum Tragen.
Die zur Konsultation gestellten Werte stehen überdies im Einklang mit den Erkenntnissen über die Praxis anderer europäischer Staaten. So sind bislang auch in anderen europäischen Ländern beim Download nicht mehr als 10 Mbit/s als Mindestanforderung festgelegt worden.
Gleichzeitig sind die Anforderungen mit Augenmaß zu setzen, damit der sich aktuell spürbar beschleunigende Glasfaserausbau keinen Schaden nimmt. Andernfalls müssen die Unternehmen zum Beispiel kurzfristig knappe Planungs- und Tiefbaukapazitäten umwidmen, die sie bereits für die Errichtung von Gigabitnetzen eingeplant hatten. Die Folge wäre eine deutliche Verzögerung des flächendeckenden Glasfaserausbaus.
Das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten modernisiert die bisherigen Regelungen zum Universaldienst und setzt dabei europäische Vorgaben um. Der Universaldienst ist seinem Wesen nach ein Instrument, das eine Grundversorgung und damit die soziale und wirtschaftliche Teilhabe für jeden gewährleistet. Für den Ausbau hochleistungsfähiger Breitbandnetze sollen gemäß EU-Kodex dort, wo nicht privatwirtschaftlich investiert wird, vorrangig Fördermaßnahmen zum Einsatz kommen. Auch das TKG sieht eine solche Priorisierung vor. Bei der Ausgestaltung des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten ist demzufolge insbesondere darauf zu achten, dass weder der privatwirtschaftliche Breitbandausbau noch Breitbandfördermaßnahmen beeinträchtigt werden.
Die von der Bundesnetzagentur bis zum 1. Juni 2022 zu erlassende Rechtverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr sowie mit dem zuständigen Bundestagsausschuss. Zudem ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.
Auf Grundlage der konkret im Rahmen der Rechtsverordnung festgelegten Werte wird die Bundesnetzagentur künftig Unterversorgungen feststellen und – sofern kein Telekommunikationsunternehmen ein geeignetes freiwilliges Angebot unterbreitet – Unternehmen zur Versorgung verpflichten. Hierbei sind prinzipiell alle Technologien, sofern geeignet, zu berücksichtigen.
Alle interessierten Kreise können sowohl zu dem Konsultationsdokument als auch zu den Gutachten bis zum 31. Januar 2022 Stellung nehmen.
Das Dokument, weitere Informationen zum Verfahren sowie die genannten Gutachten sind unter www.bundesnetzagentur.de/rasi veröffentlicht.
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