04.12.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Amtsgericht Magdeburg.
Mit Urteil vom 20. Dezember 2017 hat das Amtsgericht Magdeburg ein Mieterhöhungsverlangen zurückgewiesen, mit welchem ein Wohnungseigentümer von der Mieterin seiner in Magdeburg gelegenen Wohnung die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete ab April 2017 begehrt hatte (Aktenzeichen 150 C 826/17 (150)). Die hiergegen eingelegte Berufung des Wohnungseigentümers hat das Landgericht Magdeburg mit Urteil vom 16. Oktober 2018 zurückgewiesen, zugleich aber die Revision zugelassen (LG Magdeburg, Aktenzeichen 2 S 37/18). Beide Urteile sind mit Stand von heute noch nicht rechtskräftig.
Der Kläger ist Eigentümer einer Eigentumswohnung in Magdeburg. Das Mietverhältnis begann am 01. April 2014. Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 verlangte der Kläger von der Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete von 300,00 Euro auf 360,00 Euro ab April 2017. Der Kläger berief sich hierbei auf den Mietspiegel der Landeshauptstadt Magdeburg aus dem Jahr 1998. Die Beklagte stimmte der Mieterhöhung nicht zu.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der veraltete Magdeburger Mietspiegel die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nicht tangiere und er sich auf diesen Mietspiegel zur Begründung des Erhöhungsverlangens berufen könne.
Die Beklagte hat dagegen die Ansicht vertreten, dass dieser Mietspiegel ungeeignet sei. Zwar erlaube § 558a Abs. 4 Satz 2 BGB unter Umständen die Berufung auf einen veralteten Mietspiegel. Diese Möglichkeit bestehe aber nicht, wenn ein Mietspiegel ganz bewusst durch den ursprünglichen Herausgeber "aus dem Verkehr gezogen" worden sei.
Mit dem obigen Urteil hat das Amtsgericht Magdeburg das Mieterhöhungsverlangen für formell unwirksam erklärt. Der Vermieter könne sich nicht auf den veralteten Mietspiegel für Magdeburg aus dem Jahr 1998 berufen. Zur Begründung hat das Gericht u.a. ausgeführt, dass § 558d BGB davon ausgehe, dass ein qualifizierter Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werde und nach vier Jahren neu zu erstellen sei. Damit treffe das Gesetz eine Aussage dazu, wann ein Mietspiegel noch Aussagekraft habe. Da die Landeshauptstadt Magdeburg selbst davon ausgehe, dass der von ihr herausgegebene Mietspiegel für 1998 überholt sei, sei das Mieterhöhungsverlangen unwirksam.
Das Landgericht hat diese Auffassung mit Urteil vom 16. Oktober 2018 geteilt und ergänzend ausgeführt, dass es auf den Sinn und Zweck des in § 558a BGB normierten Begründungserfordernisses ankomme. Solle die Begründung eine Entscheidung über das Zustimmungsverlangen ermöglichen und hierzu Tatsachen vermitteln, aus denen der Mieter auf die Berechtigung des Verlangens schließen kann, könne dafür nicht ein fast 20 Jahre alter Mietspiegel herangezogen werden (LG Magdeburg, Aktenzeichen 2 S 37/18).
AG Magdeburg, 06.11.2018 - 472 C 18927/16
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