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Auf dem Boden der Tatsachen

16.07.2019  — Matthias Wermke.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Altbau ist beliebt. Die schönen hohen Wände, Stuck an der Decke und Dielen- oder Parkettfußböden machen die Wohnungen zu einem nachgefragten Gut. Doch ist ein Dielenfußboden ein hinreichender Grund für eine Mieterhöhung?

Über diese Frage hatte das Landesgericht Berlin zu entscheiden. In dem zu untersuchenden Fall hatte die Klägerpartei ein vorausgegangenes Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee angefochten, in dem festgestellt worden war, dass der Dielenfußboden einer Altbau-Wohnung in Berlin kein werterhöhendes Ausstattungsmerkmal darstellen würde. Dies machte die durch den Bodenbelag begründete Erhöhung der Nettokaltmiete unrechtmäßig. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Die Begründung

Doch warum haben das Landesgericht Berlin und das Amtsgericht Pankow/Weißensee so entschieden? Im Urteilsspruch bezog man sich auf die Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2017. Hier werden einerseits Natur-/Kunststein, Fliesen oder gleichwertiger Boden/-belag sowie hochwertiges Parkett als Ausstattungsmerkmale festgelegt, die den Qualitätsanforderungen für eine Wohnwerterhöhung genügen. Der Dielenfußboden fällt also nicht darunter. Andererseits müssen sich diese Böden in der überwiegenden Zahl der Wohnräume wiederfinden lassen.

Es ist in der Tat anzumerken, dass der Qualitätsmaßstab, den das Amtsgericht hier vorgibt, recht hoch ist. Allerdings ist es für den Dielenfußboden auch nicht unmöglich, den genannten Qualitäts-Böden gleichwertig zu sein. Wenn das verlegte Holz des Bodens etwa der Qualität von Parkett entspricht, könnte gegebenenfalls auch der Dielenfußboden den Ansprüchen entsprechen.

Das war in dem vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, wie auch die Klägerpartei einräumen musste. Dem streitbaren Boden war, wie sich den davon gemachten Fotos entnehmen ließ, sein Gebrauch in Form von Unebenheiten, Fehl- und Flickstellen sowie üblichen Spuren durchaus anzusehen.

So ist festzuhalten, dass der Dielenfußboden kein klassischer Boden ist, der eine Mieterhöhung rechtfertigt, jedoch ist dies dadurch nicht völlig auszuschließen. Unter der Maßgabe bestimmter qualitativer Anforderungen besteht zumindest die Möglichkeit, den Boden als wohnwerterhöhendes Merkmal anzuführen.

Urteil: LG Berlin, Beschluss vom 11.02.2019 - 65 S 214/18 - vorhergehend: AG Pankow/Weißensee, 10.10.2018 - 7 C 128/18

Bild: Kaz (Pixabay, Pixabay License)

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