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Ausstattungsunterschiede bei der Vorsteueraufteilung (Kommentar von Udo Cremer)

11.06.2019  — Udo Cremer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Der BFH-Beschluss vom 27.3.2019 (V R 43/17) befasst sich mit Ausstattungsunterschieden bei Flächen außerhalb des Gebäudes, die weder über ein Dach noch über Wände verfügen. Udo Cremer kommentier für Sie das Urteil.

Ausstattungsunterschiede, die der Anwendung des Flächenschlüssels im Rahmen von § 15 Abs. 4 UStG entgegenstehen, bestehen auch bei Flächen, die sich innerhalb und außerhalb eines Gebäudes befinden und bei denen die Flächen außerhalb des Gebäudes weder über ein Dach noch über Wände verfügen.

Die Klägerin erwarb in 2007 zwei mit Wohn- und Geschäftshäusern bebaute Grundstücke. Auf den Außenflächen dieser Grundstücke befanden sich neben den Gebäuden PKW-Stellplätze. Die Klägerin vermietete Flächen zum Teil nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei und zum Teil aufgrund von Verzichtserklärungen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 UStG steuerpflichtig.

Im Anschluss an eine Außenprüfung ging das FA davon aus, dass die Klägerin bei ihrer Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG zu Unrecht von einem einheitlichen Flächenschlüssel unter Einbeziehung von Gebäudeflächen wie auch der Außenstellplätze ausgegangen sei. Das FA bezog daher die Außenstellplätze nicht in die Vorsteueraufteilung für das Gebäude ein, so dass sich bei Anwendung des Flächenschlüssels eine Vorsteuerabzugsquote von 13,69 % und ein Nachforderungsbetrag von 265,22 EUR ergab, den das FA mit geändertem Steuerbescheid festsetzte.

Einspruch und Klage zum FG hatten keinen Erfolg. Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1318 veröffentlichten Urteil ist die Einbeziehung der nicht umbauten Außenstellplätze in den Nutzflächenschlüssel auf der Grundlage der Rechtsprechung BFH nicht sachgerecht. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten unterschieden sich. Auf die ertragsteuerrechtliche Beurteilung komme es nicht an.

Das FG hat zutreffend entschieden, dass für die Vorsteueraufteilung kein einheitlicher Flächenschlüssel unter Einbeziehung der Außenstellplätze zu bilden ist (BFH-Beschluss vom 27.3.2019, V R 43/17).

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats richtet sich bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes die Vorsteueraufteilung im Regelfall grundsätzlich nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel. Demgegenüber sind Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen. Dem entspricht die BFH-Rechtsprechung, nach der Nutzflächen innerhalb eines Gebäudes und Nutzflächen auf dessen Dach nicht ohne weiteres zu einer Gesamtnutzfläche zusammenzufassen sind, weil sie in der Regel nicht miteinander vergleichbar sind. Ausstattungsunterschiede, die der Anwendung des Flächenschlüssels im Rahmen von § 15 Abs. 4 UStG entgegenstehen, bestehen auch bei Flächen, die sich innerhalb und außerhalb eines Gebäudes befinden und bei denen die Flächen außerhalb des Gebäudes weder über ein Dach noch über Wände verfügen. Der erkennende Senat hat daher nicht zu entscheiden, ob die vorstehende Rechtsprechung zur Errichtung von Gebäuden auf die Anschaffung und den Erwerb von Gebäuden wie im Streitfall zu übertragen ist.

Im Hinblick auf die eigenständige Regelung in § 15 Abs. 4 UStG kommt es auf die von der Klägerin angeführten ertragsteuerrechtlichen Gesichtspunkte und DIN-Normen nicht an. Eine Bindung an eine fehlerhafte Aufteilung besteht nicht.

Der Autor:

Udo Cremer

Udo Cremer ist geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und hat die Steuer­beraterprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist als Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht tätig und veröffentlicht seit mehreren Jahren praxis­orientierte Fachbücher zu den Themen Buchführung, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Kennzahlen, Jahresabschluss und Steuerrecht. Daneben wirkt er als Autor an zahlreichen Fachzeitschriften und Loseblatt­sammlungen im Bereich der Buchhaltung und des Steuerrechts mit.

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