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Balkonkraftwerke in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

26.09.2023  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: IMR - Immobilien Management Reichhardt.

Balkonkraftwerke erfreuen sich zunehmender Beliebtheit bei Eigentümern und Mietern. Es handelt sich hierbei um vergleichsweise kleine Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von derzeit bis zu 600 Watt. Unter welchen Voraussetzungen kann Eigentümern die Errichtung eines Balkonkraftwerkes gestattet werden?

Immer häufiger tauchen daher Fragen auf, unter welchen Voraussetzungen Eigentümern die Errichtung eines Balkonkraftwerkes gestattet werden kann, ob Eigentümer sogar einen Anspruch auf die Gestattung haben und mit welchen Vorgaben die Eigentümer einen Gestattungsbeschluss versehen können.

Die Anbringung an der Balkonbrüstung stellt eine bauliche Veränderung dar, die die Eigentümer in der Eigentümerversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gestatten können. Auch die Pläne der Bundesregierung, die Installation eines solchen Balkonkraftwerks zu einer sog. privilegierten baulichen Veränderung aufzuwerten, ändert nichts daran, dass es vor Montage eines Gestattungsbeschlusses bedarf.

Ob die Aufstellung einer solchen Anlage im Bereich des Sondereigentums oder auf Sondernutzungsflächen (z. B. Garten) einer Genehmigung durch die Gemeinschaft bedarf, muss im Einzelfall betrachtet werden. Sowohl die optische Veränderung als auch der Anschluss an das Stromnetz sprechen tendenziell dafür, dass auch hier eine Gestattung der Gemeinschaft erforderlich ist.

Wohnungseigentümer, die die Installation eines Balkonkraftwerks planen, müssen also beim WEG-Verwalter die Aufnahme eines entsprechenden Beschlusses auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung beantragen. Zur Vorbereitung eines rechtssicheren Beschlusses sollte der Antrag folgende Punkte enthalten:

  • Nachweis, dass der Eigentümer die Anlage beim für das Haus zuständigen Netzbetreiber anmeldet oder sich mit diesem abgestimmt hat
  • Nachweis, dass die Hausanlage vor Rückspannungen durch die PV-Anlage geschützt ist, ggf. durch Fachunternehmererklärung. Hierzu gehört auch die Darstellung, warum die weitere Stromversorgungsanlage des Hauses durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt ist
  • eine zumindest schematische Visualisierung, damit die Eigentümer den optischen Zustand nach Errichtung der Anlage beurteilen können
  • die Benennung des Produkts mit Typ und technischen Daten (Produktdatenblatt)
  • eine schematische Erläuterung des Anschlusses und der Funktionsweise
  • eine Erläuterung, durch wen die Anlage installiert wird (Eigentümer oder Fachkraft), gegebenenfalls mit weiteren Erläuterungen, warum keine Fachkraft
  • Nachweis eines Versicherungsschutzes für Haftpflichtschäden
  • gegebenenfalls noch eine Regelung darüber, dass sämtliche Kosten der Installation, des Betriebs, der Wartung und der Erhaltung vom Eigentümer der betroffenen Sondereigentumseinheit zu tragen sind

Die Eigentümer müssen bei der Beschlussfassung über diese Informationen verfügen und idealerweise schon zusammen mit der Einladung zur Eigentümerversammlung erhalten.

Bild: MichaelGaida (Pixabay, Pixabay License)

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