12.03.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verband Deutscher Anwälte e.V..
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10. Januar 2019 – VII ZR 6/18, veröffentlicht am 13.02.2019, einem Bauunternehmer einen zivilrechtlichen Anspruch im Rahmen der vertragsergänzenden Auslegung einen Restwerklohn in Höhe der Umsatzsteuer gegenüber einem Bauträger anerkannt, wenn der Bauträger die Umsatzsteuer nicht an die Finanzverwaltung abgeführt hat und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer entrichten zu müssen.
Dieses interessante Urteil hat nachstehenden Hintergrund erläutert die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI - VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel.
Baurecht und Umsatzsteuerrecht sind rechtlich schwierige sowie komplexe Materien, die ineinandergreifen.
Grundsätzlich ist der Auftragnehmer, also der Leistende im Rahmen einer zivilrechtlichen Werkvertrages Steuerschuldner. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Umsatzsteuerschuldnerschaft nach Maßgabe des § 13 b Abs. 2 Ziff. 4 UStG auf den Auftraggeber zu verlagern.
Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn es sich im Sinne des § 13 b Abs. 2 Ziffer 4 UStG um „Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, …“ handelt.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Leistende eine so genannte Freistellungsbescheinigung vorlegt. Die Ausstellung der Freistellungsbescheinigung erfolgt durch das Finanzamt. Das Finanzamt stellt die ausgestellten Freistellungsbescheinigungen in eine öffentlich abfragbare Datenbank ein.
Der Versuch der Verlagerung der Umsatzsteuerschuldnerschaft kann aber fehlschlagen. Dies ist vielen Unternehmen, die meinen, man würde sozusagen auf die „Umsatzsteuer verzichten“, nicht wirklich bewusst. Die nachvertragliche Haftung kann im Einzelfall ruinöse Folgen haben, sofern das Finanzamt, unter Umständen noch Jahre später, vom dem Leistungserbringer die Umsatzsteuer einfordert, die er von seinem Auftraggeber zu keinem Zeitpunkt erhalten hat.
Mit Urteil des BFH vom 22.08.2013 (Az. V R 37/19, FGHE 243, 20) hat derselbe entschieden, dass § 13 b Abs. 2 Satz 2 UstG 2005 einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger, die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet (Stichwort: Subunternehmerkette bzgl. Bauleistungen).
Die Finanzämter haben in der Folgezeit versucht, unter Befolgung der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH die entsprechende Umsatzsteuer bei den leistenden Bauunternehmen einzufordern, sofern der Auftraggeber diese nicht abgeführt und sich sozusagen treuwidrig darauf berufen hat, dass er gar nicht dem Anwendungsbereich der vorgenannten Norm, unter Zugrundelegung der vorgenannten Rechtsprechung, unterfällt.
Dass sich der Auftraggeber aus den vertraglichen Abreden sozusagen nicht treuwidrig entziehen kann hat nunmehr erfreulicher Weise der BGH mit Urteil vom 10. Januar 2019 – VII ZR 6/18, veröffentlicht am 13.02.2019, entschieden und insoweit für die erforderliche Klarstellung gesorgt.
Der BGH spricht dem Bauunternehmer im Verhältnis zum Bauträger bei einem zwischen diesen Beteiligten vor Erlass des vorgenannten Urteils des BFH abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertag, in dem beide Vertragsparteien von der Umsatzsteuerschuldnerschaft des Auftraggebers, also des Bauträgers, ausgegangen waren, im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung einen Anspruch auf Zahlung des Restwerklohnes in Höhe des Umsatzsteuerbetrages zu.
Weiterhin stellt der BGH fest, dass sich die Verjährung des Anspruches in einer derartigen Fallkonstellation an § 199 Abs. 1 BGB orientiert. Verjährungsbeginn ist demnach der Schluss des Jares, in dem der Anspruch entstanden ist und der Bauunternehmer Kenntnis von dem Umstand erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Die für das Entstehen der Umsatzsteuerschuldnerschaft „maßgebliche Gefahr“ wird jedoch nicht vor dem Urteil des BFH vom 22.08.2013 entstanden sein.
Bau und Umsatzsteuerschuldnerschaft stellen mithin eine – nach wie vor – schwierige Thematiken dar. Feststeht, dass die Gefahr einer ruinösen Fehlkalkulation, aufgrund der nachträglich erkannten Umsatzsteuerschuldnerschaft für das leistende Bauunternehmen, nicht von der Hand zu weisen ist.
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