28.07.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Das Deutsche Baugewerbe.
"Das gilt selbstverständlich auch für unsere Mitgliedsunternehmen. Dazu gehören natürlich die im Arbeitsschutz vorgeschriebenen bzw. empfohlenen Maßnahmen: bspw. die Beschattung von Baustellen, so möglich, Unterstellmöglichkeiten für Pausen, Verlagerung von Arbeit in kühlere Tagesrandzeiten, Verlängerung von Pausenzeiten, die Nutzung einer persönlichen Schutzausrüstung bestehend aus geeigneter körperbedeckender Kleidung und einer geeigneten Kopfbedeckung, eine Sonnenschutzbrille, die Nutzung von Sonnencreme und natürlich die Wahrnehmung von UV-Präventionsuntersuchungen. Zu letzterem haben die Sozialpartner im Baugewerbe eine vielbeachtete Sozialpartnervereinbarung abgeschlossen.
Unser Lohntarifvertrag sieht darüber hinaus bereits heute eine Regelung vor, durch die auch außerhalb der sogenannten Schlechterwetterzeit witterungsbedingt ausgefallene Arbeitszeit –beispielsweise aktuell hitzebedingt - entschädigt wird. Dazu wird für jede im Jahresverlauf gearbeitete Arbeitsstunde im Rahmen des Bauzuschlags ein Zuschlag von 2,9 % auf den Tariflohn gezahlt – auch wenn tatsächlich keine Arbeitsstunden ausfallen. Die Bau-Tarifvertragsparteien haben mit dieser Neuregelung eine bis in die 70er Jahre bestehende Sommerausgleichs-Regelung abgelöst. Darüber hinaus müssen, sofern der Betrieb nicht mit einem Ausgleichskonto arbeitet, auch hitzebedingt ausgefallene und nachgeholte Arbeitsstunden mit einem Zuschlag in Höhe von 25 Prozent vergütet werden.“
Bild: ThisIsEngineering (Pexels, Pexels Lizenz)
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