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Baukindergeld abgesegnet – worauf bei der Beantragung zu achten ist

20.09.2018  — Lukas Haß.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Seit dem 18. September können Bauherren und Immobilienverkäufer mit Kindern das sogenannte Baukindergeld beantragen. Gerade im Hinblick auf die immens gestiegenen Immobilienpreise stellt die Finanzierungshilfe für viele Familien eine Entlastung dar. Bei einer Beantragung sind jedoch einige Dinge zu beachten.

Die Formalitäten sind geklärt

Ab sofort kann jede Person mit Kind, die eine Bildung von Wohneigentum anstrebt, das Baukindergeld rückwirkend zum 1. Januar beantragen. Die Bezuschussungen werden für jedes Kind und für einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt. Möglich macht dies die Bankengruppe Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). „Der Zuschuss soll es Familien mit Kindern und Alleinerziehenden leichter machen, ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung zu finanzieren“, teilt die staatliche Bankengruppe mit.

Mit der Abschaffung der Eigenheimzulage im Jahr 2006 endete die staatliche Förderung von selbst genutztem Wohneigentum. Durch die Einführung des neuen Baukindergeldes kann die Förderung wiederaufgenommen werden. Dies ist auch nötig: Deutschland belegt bei der Eigenheimquote in Europa einen der hinteren Plätze.

So funktioniert das neue Baukindergeld

Bei der Beantragung müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden: Das Haushaltseinkommen eines Paares mit Kind darf den Betrag von 90.000 € nicht übersteigen, bei zwei Kindern sind es 105.000 € und beim dritten Kind maximal 120.000 €. Ebenfalls beim Beantragen zu beachten ist, dass es sich um den ersten Kauf einer Immobilie handeln muss. Sind bereits andere Häuser oder Eigentumswohnungen im Besitz, kann das Baukindergeld nicht mehr beantragt werden.

Um das Haushaltseinkommen korrekt ermitteln zu können, müssen dem Finanzamt beide Einkommensteuerbescheide der relevanten Jahre ausgehändigt werden. Sollten diese nicht (mehr) vorhanden sein, können vom zuständigen Finanzamt die Steuerbescheide in Kopie beantragt werden. Sind jedoch noch keine (freiwilligen) Steuererklärungen erstellt worden, müssen Sie diese zwangsläufig erstellen, beim Finanzamt einreichen und die Steuerbescheide im Anschluss dem Antrag auf Baukindergeld beilegen.

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