03.09.2019 — Udo Cremer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die Klägerin stellte am 7. Februar 2014 einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 in Höhe von 13.932,39 EUR. Gegenstand des Antrags war eine Rechnung der Firma W vom 25. Juli 2013. Diese Rechnung war zuvor Gegenstand eines Antrags auf Vorsteuervergütung vom 20. November 2013 für den Zeitraum Juli bis September 2013. Dieser Antrag wurde vom Beklagten (Bundeszentralamt für Steuern – BZSt -) mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 abgelehnt. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Den hier streitigen Antrag vom 7. Februar 2014 lehnte das BZSt mit Bescheid vom 10. März 2014 mit Hinweis auf die Bestandskraft des Bescheides vom 13. Dezember 2013 ab. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, den das BZSt mit der Einspruchsentscheidung vom 5. November 2014 als unbegründet zurückwies. Die Klage blieb ohne Erfolg. Mit seinem in EFG 2017, 794 veröffentlichten Urteil führte das FG aus, das BZSt habe zutreffend die hier streitige Rechnung nicht berücksichtigt, weil über die im Zusammenhang mit dieser Rechnung geltend gemachte Vorsteuer bereits mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 bestandskräftig entschieden worden sei.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO als unbegründet zurückzuweisen. Ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO liegt nicht vor (BFH Beschluss vom 30.4.2019, V B 43/17).
Die von der Klägerin herausgehobenen Rechtsfragen zur Auslegung von § 60 UStDV sind nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Denn sie sind ohne weiteres aus dem Gesetz und damit offensichtlich so zu beantworten, wie es das FG getan hat. Die Klägerin hatte die Vergütung der aufgrund der Rechnung vom 25. Juli 2013 abziehbaren Vorsteuer nach § 60 Satz 1 UStDV bereits zum Gegenstand ihres Antrages vom 20. November 2013 gemacht. Darüber hatte das BZSt bestandskräftig entschieden. Denn die Klägerin hatte den Bescheid vom 13. Dezember 2013 nicht angefochten. Deshalb kann die Rechnung vom 25. Juli 2013 nicht erneut zum Gegenstand des streitigen Vergütungsverfahrens gemacht werden.
Das BZSt entscheidet über den Vergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV durch eine Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 4 UStG). Denn der Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge ist eine Steueranmeldung nach § 150 Abs. 1 Satz 3 der AO. Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anwendbar (§ 155 Abs. 4 AO). Der Vergütungsantrag führt nur dann zu einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Satz 1 AO), die nicht in materielle Bestandskraft erwächst, wenn die Finanzbehörde (BZSt) zustimmt (§ 168 Satz 2 AO).
Mit der Ablehnung des Antrags vom 20. November 2013 hat das BZSt die Zustimmung verweigert. Allerdings beschränkt sich der Regelungsinhalt nicht lediglich auf eine Verweigerung der Zustimmung. Vielmehr hat das BZSt den Antrag auf Steuervergütung durch Bescheid nach § 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 AO abgelehnt. Dieser Bescheid erwächst anders als die - als Steuerfestsetzung geltende - (positive) Anmeldung einer Steuervergütung in formelle und materielle Bestandskraft. Denn dieser Bescheid steht nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, sondern enthält die vorbehaltlose Ablehnung des Antrags auf Steuerfestsetzung. Das bedeutet: Die Klägerin muss sich gegen die Ablehnung ihres Antrags vom 20. November 2013 wehren, wenn sie der Auffassung ist, die dem Antrag zugrunde liegende Rechnung sei nicht zutreffend berücksichtigt worden.
Der Autor:
Udo Cremer ist geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und hat die Steuerberaterprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist als Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht tätig und veröffentlicht seit mehreren Jahren praxisorientierte Fachbücher zu den Themen Buchführung, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Kennzahlen, Jahresabschluss und Steuerrecht. Daneben wirkt er als Autor an zahlreichen Fachzeitschriften und Loseblattsammlungen im Bereich der Buchhaltung und des Steuerrechts mit.
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