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Bewerbungskosten steuerlich geltend machen

20.12.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen.

Berufstätige verbringen einen großen Teil ihrer Zeit auf der Arbeit – umso wichtiger ist es, eine Stelle zu finden, die möglichst erfüllend und zufriedenstellend ist. Das gilt sowohl bei der ersten Anstellung zu Beginn der beruflichen Laufbahn als auch beim Wunsch, sich weiterzuentwickeln.

Bis eine geeignete Stelle gefunden ist, kommen unter Umständen erhebliche finanzielle Aufwände wie zum Beispiel für Bewerbungsunterlagen, Telefonkosten und Vorstellungsgespräche auf den Bewerber zu. Da ist es gut zu wissen, dass sich der Fiskus an den Aufwendungen beteiligt.

Bewerbungskosten sind Werbungskosten

„Jeder, der sich um eine Arbeitsstelle bewirbt, kann die Kosten der Bewerbungsphase in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen“, erklärt Steffi Müller, Präsidentin der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen. Dabei spielt es keine Rolle, ob man selbstständig, Arbeitnehmer oder bisher gar nicht berufstätig ist. „Nur in der Höhe gibt es einen Unterschied: Wer derzeit in einem Anstellungsverhältnis steht, kann die Bewerbungskosten erst anrechnen, wenn die Werbungskosten, wie z. B. die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeit, insgesamt die Werbungskosten-Pauschale von 1.000 Euro im Jahr übersteigen.“

Wichtig ist die Einkommensteuererklärung

Grundsätzlich können alle Kosten, die bei der Suche nach einem Arbeitsplatz entstehen, als Werbungskosten geltend gemacht werden. „Damit unterstützt der Staat den Weg in die Erwerbstätigkeit“, so Müller. Um diese Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, müssen Bewerber lediglich eine Einkommensteuererklärung abgeben. „Das gilt auch, wenn keine Einkommensteuer gezahlt wurde, zum Beispiel aufgrund von Arbeitslosigkeit, zu geringem Einkommen oder während bzw. nach einem abgeschlossenen Studium. In diesen Fällen können die Ausgaben als sogenannte vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden – entweder als Verlust im vergangenen oder als Vortrag für das kommende Jahr“, so die Kammerpräsidentin weiter.

Alle Bewerbungskosten können angerechnet werden

Geltend gemacht werden können alle für die Bewerbung notwendigen Ausgaben. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für Bewerbungsfotos, Präsentationsmappen, Kopien und Beglaubigungen, gegebenenfalls auch für die Beschaffung notwendiger Urkunden von Zeugnissen und Übersetzungen sowie für Porto und nachweisbare Telefonkosten. Aber auch Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie Ausgaben für Broschüren und Bücher zur Vorbereitung auf ein Vorstellungsgespräch können steuerlich geltend gemacht werden. Besucht ein Bewerber ein Seminar oder eine andere Veranstaltung, die im direkten Zusammenhang mit dem angestrebten Beruf stehen, können die angefallenen Kosten ebenfalls angesetzt werden. „Wichtig ist jedoch: Übernimmt der potentielle zukünftige Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit die Kosten, kann der Bewerber dieser natürlich nicht anrechnen“, sagt Steffi Müller.

Ausgaben gut dokumentieren

Die angefallenen Bewerbungskosten müssen dem Finanzamt nachgewiesen werden. „Am besten geht das mit gut geordneten Belegen. Wenn das nicht möglich ist, können auch Pauschalbeträge angerechnet werden. Hier gelten Orientierungswerte von 8,50 Euro pro Bewerbung mit Mappe, ohne Mappe werden 2,50 Euro anerkannt. Als Bewerber sollte man unbedingt notieren, wann man sich wie beworben hat und auch Kopien der Bewerbungsschreiben beim Finanzamt einreichen“, empfiehlt die Kammerpräsidentin abschließend. Übrigens: Bei der Anrechnung der Bewerbungskosten spielt es keine Rolle, ob die Bewerbung erfolgreich war.


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