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BFH erleichtert die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung bei Ledigen

19.06.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..

Auch Ledige können Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung absetzen, wenn sie einen eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt unterhalten. Ein eigener Hausstand wird dann geführt, wenn unter Berücksichtigung der Ausstattung und der Größe der Wohnung ein eigenständiges Wohnen möglich ist. Bei unentgeltlicher Überlassung eines Wohnbereiches sollte die finanzielle Beteiligung an den laufenden Aufwendungen nachgewiesen werden können.

Notwendige Mehraufwendungen, die wegen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind grundsätzlich steuerlich abziehbar. Bei Eheleuten kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt am Ort der gemeinsamen Wohnung befindet. Ledige Arbeitnehmer müssen aber nachweisen, dass sie an ihrem Lebensmittelpunkt selbst einen eigenen Hausstand unterhalten.

In seiner Entscheidung vom 28.03.2012, Aktenzeichen VI R 87/10, hat der Bundesfinanzhof wie folgt unterschieden:

  • Wird am Lebensmittelpunkt ein Erst- oder Haupthaushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, welche nach Größe und Ausstattung ein eigenes Wohnen und Wirtschaften erlaubt, ist regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstandes auszugehen.
  • Wenn einem Arbeitnehmer eine Wohnung (zum Beispiel im Haus der Eltern) unentgeltlich überlassen wird, ist dagegen zu prüfen, ob der Arbeitnehmer dort wirklich einen eigenen Hausstand unterhält oder nur in einen fremden Hausstand eingegliedert ist. In solchen Fällen hat die finanzielle und wirtschaftliche Beteiligung an den Kosten des gemeinsamen Haushalts eine gewichtige Indizfunktion für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung am Arbeitsort.

Im Urteilsfall wohnte eine geschiedene Erzieherin in einer 52 qm großen Obergeschoßwohnung im elterlichen Haus. Das Finanzgericht hatte die doppelte Haushaltsführung noch abgelehnt. Der BFH hob das Urteil aber auf und verwies die Sache zur Prüfung der finanziellen Beteiligung der Klägerin an der Führung des Haushalts zurück.

„Gerade dann, wenn alleinstehende Arbeitnehmer im Haushalt der Eltern oder Dritter eine Wohnung am Lebensmittelpunkt unterhalten, muss die finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung stets belegt werden können“, so Jörg Strötzel, Vorsitzender des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH). „Hat dagegen der alleinstehende Arbeitnehmer als Mieter oder Eigentümer eine eigene Wohnung am Lebensmittelpunkt, sind die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung am auswärtigen Arbeitsort steuerlich abziehbar.“

Nachdem die heutige Arbeitswelt von allen Arbeitnehmern immer mehr Mobilität verlangt, ist das neue BFH-Urteil nach Auffassung der VLH von wegweisender Bedeutung.

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