28.10.2019 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Mit BMF-Schreiben vom 15.08.19 äußert sich das Bundesfinanzministerium zu grundsätzlichen Fragen des Anwendungsbereiches von § 3 Nr. 15 EStG und zu bedeutenden Einzelfragen, um das vergleichsweise komplexe Zusammenspiel bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Zusammenhang mit der Steuerfreiheit, der Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung und der Regelversteuerung zu gewährleisten.
Begünstigt sind nach dem Wortlaut des Gesetzes
zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers
gezahlt werden.
Die Steuerfreiheit kommt auch in Betracht für Job-Tickets, also
die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann.
Das BMF-Schreiben lässt sich wie folgt zusammenfassen: Im Überblick über die einzelnen Steuerbefreiungstatbestände wird der grundsätzliche Anwendungsbereich des § 3 Nr. 15 definiert. Begünstigt sind Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem Sammelpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet.
Die Steuerbefreiung kann ausdrücklich nicht für zu konkreten Anlässen speziell gemietete bzw. gecharterte Busse oder Bahnen, reguläre Taxifahrten und im Luftverkehr in Anspruch genommen werden.
Fahrten im Fernverkehr sind begrenzt auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für Arbeitnehmer, die sich in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis befinden. Privatfahrten im Fernverkehr sind grundsätzlich nicht steuerlich begünstigt.
Fahrten im Nahverkehr hingegen gelten sowohl für aktive als auch für ehemalige Arbeitnehmer.
Begünstigt sind sowohl Sachbezüge in Form von Job-Tickets, also unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen als auch Fahrtkostenzuschüsse als Barlohn.
Soweit im Beförderungstarif die kostenlose Mitnahme von anderen Personen enthalten ist, ist dies für die Steuerfreiheit unschädlich.
Wenn ein Arbeitnehmer ein Job-Ticket für den Fernverkehr erhält und dies für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erforderlich ist, ist die tatsächliche Nutzung zu privaten Fahrten im Fernverkehr unbeachtlich.
Soweit die Fahrberechtigung auch für Fahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen) oder für eine Familienheimfahrt pro Woche im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzt wird, ist die Arbeitgeberleistung, soweit sie auf diese Fahrten entfällt, nach den reisekostenrechtlichen Regelungen gemäß § 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei. Die Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG hat Vorrang gegenüber der Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 15 EStG.
Mehr zur Amortisationsprognose, der Pauschalversteuerung und dem Nutzungsverzicht erfahren Sie kommende Woche in Teil 2!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: JESHOOTS.com (Pexels, Pexels Lizenz)
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