06.11.2019 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Sie haben den ersten Teil dieses Fachbeitrags verpasst? Hier können Sie ihn in der Personalgate-Ausgabe 44/2019 nachlesen!
Soweit das Job-Ticket sowohl für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als auch für Dienstreisen verwendet wird, ist eine Amortisationsprognose durchzuführen. Soweit sich die Aufwendungen des Arbeitgebers amortisieren, sind darüber hinaus gehende Nutzungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers unbeachtlich.
Soweit die prognostizierte Vollamortisierung aus unvorhersehbaren Gründen (z. B. Krankheit oder Verschiebung von Dienstreisen) nicht eintritt, ist eine Nachversteuerung nicht vorzunehmen. Eine Nachversteuerung ist jedoch durchzuführen, soweit andere (vorhersehbare) Gründe vorliegen, z. B. Wechsel vom Außendienst in den Innendienst. Hier hat eine Korrektur und ggfs. eine Nachversteuerung für den noch nicht abgelaufenen Gültigkeitszeitraum zu erfolgen.
Soweit der Arbeitgeber keine Amortisationsprognose durchführt, ist zunächst eine Lohnversteuerung durchzuführen. Die ersparten Kosten sind dann am Jahresende als Korrekturbetrag zu berücksichtigen.
Bei einer mehrjährigen bzw. kalenderjahresübergreifenden Nutzungszeit sind die Korrekturen in jedem Jahr durchzuführen.
Die Steuerbefreiung kommt nur in Betracht, soweit die Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Dies ist der Fall, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet.
Als zusätzlich gilt eine Leistung des Arbeitgebers auch dann, wenn der Arbeitnehmer aus den vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellten Mobilitätsalternativen wählen kann (z. B. Dienstwagen, E-Bike oder Fahrberechtigung für öffentliche Verkehrsmittel). Soweit eine (steuersparende) Gehaltsumwandlung (Nettolohnoptimierung) durchgeführt wird, kommt die Steuerbefreiung nicht in Betracht.
Wenn der Fahrtkostenzuschuss bzw. das Job-Ticket nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, sondern z. B. durch Gehaltsumwandlung, kommt durch das Jahressteuergesetz 2020 ab 01.01.20 für den Arbeitgeber eine gesetzliche Neuregelung in Betracht. In diesem Zusammenhang besteht die Möglichkeit, optional eine Pauschalversteuerung mit einem Pauschsteuersatz von 25% anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG durchzuführen (§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 EStG 2020).
Durch die Pauschalversteuerung mit einem Pauschsteuersatz von 25% bleibt die Steuerfreiheit nach§ 3 Nr. 15 EStG erhalten, auch wenn die Arbeitgeberleistung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern grundsätzlich den Betrag, den der Arbeitnehmer im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten ansetzen kann.
Nachrichtlich: Auch hier ist die gesetzliche Neuregelung zu beachten, wonach der Werbungskostenansatz des Arbeitnehmers erhalten bleibt, wenn der Arbeitgeber eine Pauschalversteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 EStG 2020 mit einem Steuersatz von 25% durchführt.
Wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Job-Ticket erhält und dieses nicht benötigt, kann der Arbeitnehmer den Nutzungsverzicht erklären. In diesem Zusammenhang bleibt der Werbungskostenansatz des Arbeitnehmers im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung erhalten. Ein entsprechender Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen und aufzubewahren.
Um die Anwendung des § 3 Nr. 15 EStG zu erleichtern, enthält das BMF-Schreiben eine Reihe von anschaulichen Beispielen, insbesondere in Zusammenhang mit der Durchführung der Amortisationsprognosen und für Fälle, in denen der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowohl öffentliche Verkehrsmittel als auch ein eigenes Fahrzeug nutzt.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Torsten Dettlaff (Pexels, Pexels Lizenz)
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