09.09.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
So soll zum 01. Januar 2015 die Grenze, bis zu der Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 Euro Hinterziehungsbetrag auf 25.000 Euro sinken. Bei Beträgen bis 100.000 Euro wird bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlags von zehn Prozent von einer Strafverfolgung abgesehen. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro werden 15 Prozent Strafzuschlag fällig, ab einer Million Euro 20 Prozent. Aktuell wird noch ein einheitlicher Zuschlag von 5 Prozent ab 50.000 Euro Hinterziehungsbetrag erhoben. Zudem müssen gleichzeitig neben dem hinterzogenen Betrag in Zukunft auch die Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr zur Erlangung der Straffreiheit entrichtet werden. Außerdem wird die Strafverfolgungsverjährung auf zehn Jahre ausgedehnt.
Nachfolgend einige Kernpunkte des geplanten Regelwerks im Überblick:
Rechtssicherheit bei Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen
Außerdem enthält der Entwurf eine Klarstellung zur Beseitigung bestehender und praktischer Verwerfungen im Bereich der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteueranmeldung. Hintergrund ist die Praxis der Finanzbehörden, korrigierte Umsatz- und Lohnsteuervoranmeldungen als Selbstanzeigen zu behandeln, hierüber haben wir ausführlich in unserem "Navigator" vom Juni 2014 informiert. Um Rechtssicherheit für die Praxis zu schaffen, enthält der Referentenentwurf für die Umsatzsteuervoranmeldung (soweit es sich nicht um eine Jahresanmeldung handelt) und die Lohnsteueranmeldung eine Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot des § 371 Abgabenordnung und der Tatentdeckung. Demnach gilt eine korrigierte oder verspätete Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Lohnsteueranmeldung künftig wieder als wirksame Teilselbstanzeige. Außerdem ist folgende weitere Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot geplant: Die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Vorjahr muss künftig nicht auch Berichtigungen für die Umsatzsteuervoranmeldungen des laufenden Jahres enthalten.
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