17.07.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
So mancher Stadtbewohner kennt es aus leidvoller Erfahrung: Das Phänomen „Wildpinkeln“. Vor allem während Volks- oder Straßenfesten ist dieses keine Seltenheit – gerade Münchener können zwei Wochen im Jahr ein Lied davon singen (Stichwort „Oktoberfest“). Mögliche unangenehme Folgen der nicht zurückgehalten Notdurft sind: Stechender Gestank und nachhaltige Verschmutzungen. Was aber in München immerhin nur für zwei Wochen Usus ist, mussten Bewohner eines Kölner Mietshauses deutlich öfter ertragen. Doch wie kam es dazu?
Die Ausgangslage mutet kurios an: Aus nicht bekannten Gründen urinierte ein Mieter eines Kölner Mietshauses ständig in seinen (mitgemieteten) Garten – anstatt einfach die wenigen Meter bis zum eigenen WC zurückzulegen. Seine Nachbarn waren selbstredend wenig erbaut: Denn die Fäkalgerüche ließen sich nicht einfach ausblenden und minderten die Wohnqualität erheblich. Mehrere Mieter beschwerten sich deshalb beim Vermieter, der den Wildpinkler folgerichtig abmahnte. Dennoch ließ sich dieser sein Freiluft-Urinieren nicht verbieten und „düngte“ seinen Garten munter weiter. Kein Wunder also, dass ihm eine fristlose Kündigung ins Haus flatterte. Da sich der Mieter jedoch weigerte, die Kündigung zu akzeptieren, musste sich das Amtsgericht Köln mit dem Fall befassen.
Für das Gericht war der Sachverhalt klar: Die fristlose Kündigung ist wirksam, der Wildpinkler muss die Wohnung ohne Wenn und Aber räumen. Der rechtliche Grund: Der Mieter habe durch sein Verhalten den Hausfrieden nachhaltig gestört und seine mietvertraglichen Pflichten grob verletzt. Da er trotz Abmahnung sein Verhalten nicht geändert habe, sei die Kündigung nur konsequent.
Amtsgericht Köln, Urteil vom 21.10.2010 - 210 C 398/09
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