11.06.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Ihr Kollege erzählt Ihnen, dass er am Wochenende seine eigene Grillsauce zubereitet und, da er über kein passendes Fläschchen verfügte, in einem seiner Marmeladengläser eingekocht hat. Anschließend hat er sie zu seinem Vorrat an Erdbeermarmelade im Vorratsschrank gestellt – dort stehen nun 27 volle Einmachgläser. Dummerweise sieht seine Grillsauce im Glas exakt so aus wie seine Erdbeermarmelade.
Da Ihr Kollege vor dem nächsten Grillabend nicht sämtliche Gläser öffnen und so die Haltbarkeit des Eingekochten verringern möchte, ist er zu dem Schluss gekommen, dass er die selbstgemachte Sauce nur über das Gewicht unter den ganzen Marmeladen wiederfinden kann. Denn, das weiß Ihr Kollege, die Marmeladen sind ein kleines bisschen schwerer als die selbstgemachte Grillsauce.
Um seinen Plan in die Tat umzusetzen hat er nur eine Waage mit zwei Waagschalen aber ohne Gegengewichte zur Hand. Wie oft muss Ihr Kollege wiegen, um die Grillsauce unter all der Marmelade wiederzufinden?
Ihr Kollege muss nur drei Mal wiegen, um das Glas mit der Grillsauce zu finden. Dazu teilt er die Gläser in drei Gruppen zu je 9 Gläsern. Zwei dieser Gruppen stellt er in je eine der Waagschalen. Wenn sich das Glas mit der Grillsauce unter den gewogenen Gläsern befindet, werden die zwei Waagschalen nicht im Gleichgewicht sein. Ist die Waage im Gleichgewicht, befindet sich die Grillsauce in der dritten Gruppe.
Die Gruppe, in der die Grillsauce ist, teilt Ihr Kollege dann erneut in drei Gruppen – dieses Mal zu je 3 Gläsern. Dann wiegt er abermals zwei der Gruppen gegeneinander auf, um herauszufinden, in welcher der drei Gruppen sich die Sauce befindet.
Die entsprechende Dreiergruppe teilt Ihr Kollege dann in drei Flaschen auf und kann mit dem dritten Wiegen ermitteln, in welchem Glas die Grillsauce ist.
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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