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Die vier häufigsten Fragen zu Betriebsausgaben

03.04.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Lexikon der Betriebsausgaben.

Lesen Sie hier die Antworten.

In der Praxis sind die folgenden Fragen von großer Bedeutung:

  1. Kann ich die Kosten meines Autos als Betriebsausgaben ansetzen?

Das hängt davon ab, zu welchem Teil das Fahrzeug betrieblich genutzt wird. Beträgt die betriebliche Nutzung mehr als 50 Prozent, sind alle Kosten des Autos Betriebsausgaben (inkl. Abschreibungen). Die Kosten für Privatfahrten sind dann laut Fahrtenbuch abzuziehen.

Beträgt die betriebliche Nutzung weniger als 50 Prozent, können nur die durch ein Fahrtenbuch nachgewiesenen, betrieblich zurückgelegten Kilometer pauschal angesetzt werden.

Die Führung eines Fahrtenbuches ist in beiden Fällen Pflicht.

  1. Was kann oder muss man abschreiben?

Grundsätzlich alles, was dem Betrieb länger dienen soll und mehr als 150 Euro netto kostet. Gegenstände bis 410,00 Euro netto kann man sofort im Jahr der Anschaffung absetzen, alles andere wird über mindestens fünf Jahre abgeschrieben. Dazu teilt man die Anschaffungskosten durch die Anzahl der Monate und setzt diesen Betrag monatlich als Betriebsausgabe an.

Beispiel:

Ein Computer hat im März 2011 1.428 Euro brutto gekostet. Die Vorsteuer von 228 Euro kann abgezogen werden. Die Abschreibung beträgt (1.200 Euro / 60 Monate =) 20 Euro monatlich.

Für 2011 ergibt sich eine Abschreibung von (9 x 20 Euro =) 180 Euro, für 2012 (12 x 20 Euro =) 240 Euro.

  1. Sind Säumniszuschläge, Verspätungszinsen oder Mahnkosten auch Betriebsausgaben?

Soweit sie sich auf betriebliche Kosten und Steuern beziehen, ja. Das gilt also etwa für Zuschläge zur Umsatzsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge, jedoch nicht für Bußgelder, Zwangsgelder, Hinterziehungszinsen oder Zuschläge zu Privatsteuern wie der Einkommensteuer.

  1. Muss man für nicht abziehbare Bewirtungskosten die Vorsteuer zurückrechnen?

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 10. Februar 2005 - VR 76/03, bestätigt vom Bundesfinanzministerium durch Schreiben vom 23. Juni 2005) ist das nicht so. Der Eigenanteil von 30 Prozent wird netto von den Netto-Bewirtungskosten abgezogen, die Vorsteuer ist zu 100 Prozent abziehbar.

Dieser Fachbeitrag wurde vom Lexikon der Betriebsausgaben zur Verfügung gestellt.

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