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Doppelte Haushaltsführung: Haupthausstand am Wohnsitz der Eltern

10.08.2010  — Udo Cremer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Ist ein Steuerpflichtiger ledig und wohnt in einer vom Arbeitsort entfernten anderen Stadt, kann er steuerlich keine Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend machen.

Vor dem BFH wurde mit Beschluss vom 4.5.2010, VI B 156/09 folgender Fall verhandelt: Der Kläger ist ledig und wohnt in D, wo ihm im Dachgeschoß des elterlichen Hauses eigener Wohnraum unentgeltlich zur Verfügung steht. Daneben unterhält der Kläger in B, wo er nichtselbständig tätig ist, eine Eigentumswohnung. In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003 machte er Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend und gab an, seinen Haupthausstand am Wohnsitz seiner Eltern in D zu unterhalten und daneben einen eigenen Hausstand in B am Beschäftigungsort. Das FA berücksichtigte die Aufwendungen nicht, da ein eigener Hausstand in D nicht nachgewiesen worden sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG ging davon aus, dass der Kläger aufgrund der unentgeltlichen Wohnungsüberlassung, der fehlenden Tragung von Nebenkosten und der fehlenden Küche im Dachgeschoß in den Haushalt der Eltern eingegliedert sei. Zudem wäre auch nicht nachgewiesen worden, weshalb angesichts der Dauer der Auswärtstätigkeit des ledigen Klägers der Lebensmittelpunkt in D verblieben sein sollte. Die Revision war vom FG nicht zugelassen worden.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger insbesondere eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, da zu klären sei, welche Anforderungen an einen eigenen Hausstand im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zu stellen seien.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat. Daran fehlt es im Streitfall. Wenn der Kläger sinngemäß die Rechtsfrage formuliert, ob aus der Unentgeltlichkeit des Hausstandes bzw. aus dem fehlenden finanziellen Beitrag des Klägers sowie dem Fehlen einer Küche geschlossen werden kann, dass der Kläger über keinen eigenen Hausstand verfügt, ist diese Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig. Denn die Antwort ergibt sich aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach ist beispielsweise die finanzielle Beteiligung bei der Unterhaltung des Haupthausstandes keine unabdingbare Voraussetzung im Sinne eines Tatbestandsmerkmals, sondern lediglich ein gewichtiges Indiz bei der Würdigung der gesamten Umstände des Falles.

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des BFH, außer in Fällen der Divergenz, dann geboten, wenn ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht, weil das FG revisibles Recht fehlerhaft ausgelegt hat, der insoweit unterlaufene Fehler von Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Auslegung und Anwendung des revisiblen Rechts durch das FG objektiv willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig ist; dies ist im Streitfall jedoch nicht gegeben.

Der Autor:

Udo Cremer ist geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und hat die Steuerberaterprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist als Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht tätig und veröffentlicht seit mehreren Jahren praxisorientierte Fachbücher zu den Themen Buchführung, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Kennzahlen, Jahresabschluss und Steuerrecht. Daneben wirkt er als Autor an zahlreichen Fachzeitschriften und Loseblattsammlungen im Bereich der Buchhaltung und des Steuerrechts mit.

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