06.06.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Immobilienverband Deutschland (IVD).
„Eigentümer erhalten dadurch künftig die Möglichkeit, wichtige Entscheidungen auf digitalem Wege miteinander zu treffen“, sagt Prof. Rainer Hummelsheim, Vorsitzender des IVD-Bundesfachausschusses Verwalter. Ein solch vereinfachtes Verfahren sei in anderen Bereichen längst bewährte Praxis, etwa bei Vereinen.
Im Referentenentwurf des Ministeriums ist vorgesehen, dass Eigentümer mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen können, die Versammlung innerhalb von längstens drei Jahren ab Beschlussfassung ohne physische Anwesenheit der Wohnungseigentümer und des Verwalters stattfinden zu lassen. Das vereinfacht und beschleunigt künftig die Beschlussfassung. „Ein etwaiger Folgebeschluss für weitere drei Jahre oder kürzer sollte dann auf einer Präsenz-Versammlung getroffen werden, um denjenigen eine Chance zu geben, sich an der Entscheidung zu beteiligen, die entweder erst später in die Gemeinschaft eingetreten sind oder beispielsweise keinen Zugang zum Internet haben“, sagt Prof. Rainer Hummelsheim.
Der IVD hatte sich schon im Zuge der letzten umfassenden Gesetzesreform im Jahre 2020 dafür eingesetzt, virtuelle Eigentümerversammlungen zu ermöglichen. Wenn dies nun Gesetzeslage wird, fällt es Verwaltern sicher leichter, solche Versammlungen einzuberufen, erwartet Prof. Rainer Hummelsheim.
Bild: fizkes (Adobe Stock, Adobe Stock Standardlizenz)
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