26.08.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Europe AG.
Das hat nun auch ein Steuerpflichtiger gelernt, der gegen einen Schätzbescheid Einspruch einlegt hatte. Die relevanten Daten schickte er in Form einer komprimierten Steuererklärung rechtzeitig elektronisch ab – und hielt doch nicht die Einspruchsfrist ein.
Grund: Nach der Übermittlung der Daten an das Finanzamt muss der Steuerpflichtige anschließend ein unterschriebenes Formular hinterher schicken, denn nur anhand der auf dem Papierdokument vermerkten sogenannten Telenummer kann der Fiskus die Daten entschlüsseln. Der Zugang dieses Formulars ist maßgeblich für die Einhaltung von Fristen. Die elektronische Übermittlung der Daten bis zum Fristablauf reicht allein nicht aus. Das stellte das Niedersächsische Finanzgericht fest (Urteil vom 13. März 2014, AZ 4 K 32/12).
Um diese Stolperfalle zu umgehen, sollten Betroffene anstelle einer komprimierten elektronischen Erklärung einfach ein formloses Einspruchschreiben gegen den Steuerbescheid per Fax – das Sendeprotokoll dient als Eingangsbestätigung – oder per Post mit Einschreiben/Rückschein einreichen. Weiterer Vorteil: Zeitgewinn bis zur Abgabe der Steuererklärung. Denn diese stellt ja lediglich die Einspruchsbegründung dar, welche auch nach Einlegen des Einspruchs noch nachgereicht werden kann.
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