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Endlich Klarstellung für die Verwalter

12.01.2010  — Hanno Musielack.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Der Zwangsverwalter hat das laufende Hausgeld weiterhin als Ausgabe der Verwaltung grundsätzlich zu erfüllen

Mit der Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes, hier der Änderung von § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 156, I ZVG, wurden von einigen Gerichten und auch in der Literatur Auffassungen vertreten, wonach in der Zwangsverwaltung die Bedienung der laufenden Hausgelder durch den Zwangsverwalter nicht mehr privilegiert zu erfüllen seien. Vorschüsse auf das laufende Hausgeld seien nicht mehr anforderbar. Andererseits wurde vielfach vertreten, es habe sich nichts geändert, eine Verschlechterung im Zwangsverwaltungsverfahren sei für die Eigentümergemeinschaften durch die Gesetzesänderung nicht vorgesehen. Letzterer Ansicht schloss sich der BGH in seiner Entscheidung vom 15.10.09 (NZM 2009, 909 ff.) an.

Danach seien laufende Hausgelder, wie früher auch, als Verwaltungsausgaben zu qualifizieren und seien durch den Zwangsverwalter vorrangig von den Einnahmen zu bedienen. Sollte dies nicht reichen, bestehe natürlich nach wie vor der Anspruch auf Vorschuss bei der Gläubigerin zur Anforderung. Damit ist Klarheit in das Wirrwarr gekommen. Der Verwalter kann mit dem Zwangsverwalter über die Hausgelder so verfahren, wie er dies auch zu früheren Zeiten zu tun pflegte.
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