11.04.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Immobilienverband Deutschland (IVD West).
Wohnungseigentümern und Mietern ist es nun möglich, Solarstrom für den direkten Eigenverbrauch zu erzeugen und so einen Teil ihres Strombedarfs mit Steckersolaranlagen selbst zu decken. Diese Mini-PV-Anlagen können auf Balkon, Garten, Dach oder gänzlich ohne Halterungen installiert werden.
Nach dem Willen der Politik soll es jetzt noch attraktiver werden, eine solche Anlage zu betreiben. So könnten die Anlagen künftig mit einem SCHUKO-Stecker betrieben werden. Bisher entspricht dieser Steckertyp noch nicht dem Standard, wird aber weitgehend geduldet. Zudem soll die Einspeiseleistung für den Betrieb im vereinfachten Verfahren von 600 Watt auf 800 Watt erhöht und die PV-Anlage an jeden Stromzähler angeschlossen werden, auch wenn dieser dann rückwärts läuft. Das ist Teil der Solarstrom-Strategie, die am 10. März 2023 im Bundeswirtschaftsministerium auf einem PV-Gipfel beschlossen wurde.
Bis 2022 wurden beim Kauf einer Mini-Solar-Anlage 19 Prozent Mehrwertsteuer fällig. Das Jahressteuergesetz 2022 sieht vor, dass für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp, so auch „Balkonkraftwerke“, seit dem 1. Januar 2023 eine Umsatzsteuer von null Prozent auf Lieferungs- und Installationskosten gilt.
Wohnungseigentümer: Die Nutzung von Balkon-Solaranlagen an Balkon- und Terrassenbrüstungen sowie an den zum Wohneigentum gehörenden Fassadenflächen kann für alle Eigentümer beschlossen werden. Die gewählten Montagelösungen sollten den geltenden Normen entsprechen und möglichst eine neutrale Farbwahl aufweisen. Die Solarmodule sind so auszuwählen, dass sie das Fassadenbild und die Funktion möglichst wenig beeinflussen. Vermietende Eigentümer sollten diese Vorgaben in zukünftig abzuschließende Mietverträge mit aufnehmen.
Mieter: Wer als Mieter Mauern, Geländer oder eine Haus-Fassade mit Solarpanelen ausrüsten möchte, sollte vorher unbedingt mit den Vermietern sprechen, insbesondere darüber, wo die Anlage aufgestellt oder wie sie befestigt wird. Schließlich kann beispielsweise durch das Anbohren einer Mauer nicht nur ein optischer Makel, sondern schlimmstenfalls auch ein Schaden an der Bausubstanz entstehen. Grundsätzlich dürfen Vermieter eine Mini-Solar-Anlage nicht einfach untersagen, sofern diese fachgerecht installiert und betrieben wird. Eine Ausnahme kann eintreten, wenn der Mietvertrag den Betrieb individualvertraglich ausschließt.
Gemäß der Niederspannungsanschlussverordnung und der VDE Anwendungsregel "Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz" (VDE-AR-N 4105) ist vor Inbetriebnahme einer Mini-PV-Anlage eine Anmeldepflicht beim zuständigen Netzbetreiber erforderlich. Zusätzlich müssen Verbraucher ihre Mini-PV-Anlagen über das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registrieren. Die überarbeitete Version der VDE-AR-N 4105 gestattet Verbrauchern, ihre Kleinanlage zur privaten Stromerzeugung mit einer Gesamtleistung von bis zu 600 Watt eigenständig beim Netzbetreiber anzumelden, anstatt wie bisher einen Elektroinstallateur hinzuzuziehen. Auch der Anschluss kann nach dieser Anwendungsregel bis zu der Grenze von 600 Watt durch den Verbraucher selbst – an die SCHUKO-Steckdose – erfolgen. Die Hinzuziehung eines Elektroinstallateurs ist auch insoweit nicht mehr nötig.
Die Kosten trägt der jeweilige Eigentümer oder Mieter grundsätzlich selbst.
Checkliste: Schritt für Schritt zum Stecker-Solargerät
Bild: Gustavo Fring (Pexels, Pexels Lizenz)
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