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Finanzkrise trifft Betriebsrentner – Rentenerhöhung fällt aus

19.05.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: TeamViewer GmbH.

Das Bundesarbeitsgericht hat erneut zur gesetzlichen Rentenanpassungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG Stellung genommen. Das Urteil zeigt, dass Arbeitgeber, die aufgrund der Finanzkrise Verluste erwirtschaftet haben, berechtigt sein können, die Anhebung der Betriebsrenten zu verweigern.

I. Einleitung

Nach der gesetzlichen Regelung hat der Arbeitgeber alle drei Jahre zu prüfen, ob die Renten der ehemaligen Arbeitnehmer anzuheben sind. Diese Entscheidung ist nach billigem Ermessen zu treffen und hat insbesondere die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Das BAG hat den unklaren Begriff der wirtschaftlichen Lage in den vergangenen 30 Jahren definiert und immer weiter verfeinert. Demnach kann ein Arbeitgeber die Anhebung der Betriebsrenten ablehnen, wenn das Unternehmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein wird, die dafür erforderlichen Mittel aus seinen Erträgen und den Wertzuwächsen aufzubringen.

Entscheidend kommt es darauf an, dass der Arbeitgeber eine angemessene Verzinsung seines Eigenkapitals erwirtschaften kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist anhand einer Prognose zu entscheiden, die insbesondere aufgrund der Entwicklung der letzten drei Jahre wesentliche Anhaltspunkte getroffen wird. Vor dem Hintergrund der schwelenden Finanzkrise stellt sich auch gegenwärtig in vielen Unternehmen die Frage, ob die Betriebsrenten anzupassen sind.

II. Sachverhalt

Der 1937 geborene Kläger war bis zu seinem Renteneintritt im Jahr 1998 fast 40 Jahre bei der Beklagten, einer deutschen Großbank beschäftigt gewesen. Seither hatte er eine Betriebsrente bezogen, die in regelmäßigen Abständen erhöht worden war, zuletzt im Jahr 2007. Im Jahr 2010 lehnte die Beklagte eine Anpassung der Betriebsrenten ab. Zur Begründung führte sie aus, dass in den Jahren 2008 und 2009 erhebliche Verluste erwirtschaftet worden seien. Auch für das Geschäftsjahr 2010 habe sich zum Anpassungsstichtag ein operativer Gewinn nicht abgezeichnet. Für die Jahre 2011 und 2012 sei keine angemessene Eigenkapitalrendite erwartet worden. Die Gründe für diese Prognose führte die Beklagte im Einzelnen aus. Tatsächlich erwirtschaftete sie auch im Geschäftsjahr 2010 einen erheblichen Jahresfehlbetrag.

III. Entscheidung

Wie schon die Vorinstanzen, hat nun auch das BAG die Klage abgewiesen. Zwar liegt die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor. Doch in der Pressemitteilung des BAG wird maßgeblich auf die in den Jahren 2008 und 2009 aufgrund der Finanzkrise erwirtschafteten Verluste Bezug genommen, vor deren Hintergrund die Prognose gerechtfertigt war, dass sich die Folgen der Finanzkrise auch künftig noch negativ auswirken werden. Schon das LAG Hessen als Vorinstanz hatte detailliert festgestellt, dass die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten in den Jahren 2007, 2008 und 2009 den Schluss zuließ, dass die Beklagte auch in Zukunft, jedenfalls bis zum nächsten Anpassungsstichtag, keine angemessene Eigenkapitalrendite würde erwirtschaften können.

IV. Praxishinweis

Das Urteil kann zwar nicht als „Freifahrtschein“ in der Weise angesehen werden, dass der bloße Hinweis auf die immer noch andauernde Finanzkrise genügt, um die Betriebsrentenanpassung ablehnen zu können. Das Urteil belegt aber einmal mehr, dass eine genaue Betrachtung der letzten drei Jahresbilanzen zusammen mit einer gut begründeten Prognoseentscheidung durchaus geeignet sein kann, einen erheblichen Kostenzuwachs für das Unternehmen zu vermeiden. Das maßgebliche Kriterium ist die Eigenkapitalrendite, die sich relativ einfach anhand des testierten Eigenkapitals und dem Jahresergebnis ermitteln lässt. Entspricht der Jahresgewinn regelmäßig nicht einer Eigenkapitalverzinsung in Höhe von Umlaufrendite öffentlicher Anleihen plus 2 % Risikozuschlag, so ist dies ein starkes Indiz dafür, dass die Rentenanpassung verweigert werden kann.

Weitere betriebswirtschaftliche Daten wie Scheingewinne, Abschreibungen und außerordentliche Erträge sind zudem zu berücksichtigen. Die Einzelheiten sollten dann im Rahmen einer Prognose für die nächsten drei Jahre genau festgehalten werden, um die Ablehnung auch „gerichtsfest“ zu machen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. April 2014, (Aktenzeichen 3 AZR 51/12).


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