15.01.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: GRP Rainer LLP, Rechtsanwälte und Steuerberater.
Der BFH hatte mit Urteilen vom 21. Juni 2018 entschieden, dass es ausreicht, wenn eine Rechnung die Postanschrift des Rechnungsstellers enthält. Eine Angabe der Betriebsstätte über die Postanschrift hinaus sei nicht notwendig (Az.: V R 25/15 und V R 28/16). Damit hat der BFH den Vorsteuerabzug für Unternehmen erleichtert, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung reicht es demnach aus, wenn in der Rechnung eine Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungssteller zu erreichen ist. Aufgrund dieser Rechtsprechung hat das Bundesministerium für Finanzen den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) mit Schreiben vom 7.12.2018 angepasst (III C 2 – S 7280-a/07/10005 :003). Es reicht nun jede Art von Anschrift unter der der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger erreichbar ist. Unerheblich ist, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens unter der in der Rechnung angegeben Adresse ausgeführt werden. Auch ein Postfach, eine Großkundenadresse oder eine c/o-Adresse genügt den Anforderungen.
Themen
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?