20.03.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Deutscher Gewerkschaftsbund.
Am 25. Mai 2016 trat die europäische Datenschutzgrundverordnung in Kraft. Doch noch bevor sie ab dem 25. Mai 2018 in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unmittelbar gelten wird, werden die mit ihr festgeschriebenen und etablierten Grundprinzipien des Datenschutzes sowie die Betroffenenrechte nicht verwirklicht. Jahrelang warnte die Bundesregierung, dass das deutsche Datenschutzniveau durch die Datenschutzgrundverordnung nicht leiden dürfe. Doch jetzt, wo dieses Ziel – partiell - erreicht wurde, stellt sie selbst die derzeitigen Standards in Frage:
So forderte Bundeskanzlerin Merkel auf der Jahrestagung des Deutschen Beamtenbunds im Januar 2017 Deutschland zum Umdenken auf. Das Prinzip der Datensparsamkeit möge zwar für einzelne Bereiche richtig sein, die Wertschöpfung der Zukunft aber würde nicht mehr damit auskommen, dass man möglichst wenige Daten habe, sondern es werde darauf ankommen, aus vielen Daten möglichst interessante Schlussfolgerungen und Anwendungen zu schöpfen. Ähnlich hatten sich in der Vergangenheit Regierungsmitglieder von CSU und SPD geäußert.
Wir halten diesen Ansatz für wenig zielführend. Es gibt keinen unauflösbaren Widerspruch zwischen Datenschutz und den modernen Formen der Datenverarbeitung. Die Herausforderung besteht darin, die Chancen der Datenverarbeitung zu nutzen, aber gleichzeitig ihre Risiken zu minimieren. Die bestehenden Grundsätze des Datenschutzes, die in der Europäischen Union Grundrechtscharakter haben, müssen dabei weiterhin Bestand haben: Datenminimierung, Zweckbindung, Betroffenenrechte und Einwilligung.
Denn das Prinzip der Datenminimierung bedeutet nicht etwa, dass keine Daten verarbeitet werden dürften, es verhindert nicht das Sammeln von Daten, die für einen bestimmten und legitimen Geschäftszweck erforderlich sind – sondern es schützt vor dem wahllosen und unkontrollierbaren Verarbeiten von personenbezogenen Daten ohne bestimmten Zweck. Die Datenminimierung ist fester Bestandteil der Datenschutzgrundverordnung, Verstöße können mit Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro geahndet werden. Darüber hinaus leitet sich das Prinzip der Datenminimierung direkt aus der Zweckbindung ab, die wiederum in der EU-Grundrechtecharta festgeschrieben ist.
Bestrebungen, die Prinzipien der Datenminimierung und der Zweckbindung, aber auch die Betroffenenrechte einzuschränken, widersprechen also nicht nur den Grundgedanken des Datenschutzes, sondern widersprechen auch eklatant den geltenden Datenschutzgesetzen und stellen die EU-Grundrechtecharta in Frage. Die Leidtragenden wären Bürgerinnen und Bürger, Verbraucherinnen und Verbraucher sowie abhängig Beschäftigte, deren Wünsche, Gefühle und Gedanken noch stärker als bisher zu einem Rohstoff degradiert werden würden.
Wir fordern daher die Bundesregierung, den Bundesrat und die Mitglieder des Bundestages auf, dafür Sorge zu tragen, dass der bislang geltende Datenschutzstandard in Deutschland gewahrt bleibt und die neuen Errungenschaften der Datenschutzgrundverordnung konsequent umgesetzt werden. Besonders im Zuge des von der Bundesregierung geplanten Anpassungsgesetzes muss das Datenschutzniveau für Verbraucherinnen und Verbraucher, abhängig Beschäftigte und alle von personenbezogener Datenverarbeitung betroffenen Bürgerinnen und Bürger erhalten bleiben. Für die Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses heißt dies, dass wegen der Besonderheit des Ungleichgewichts zwischen Arbeitgeber und abhängig Beschäftigten die Einwilligung nur ausnahmsweise als Rechtfertigung möglich sein darf und an strenge Voraussetzungen geknüpft sein muss, die Regeln zu Videoüberwachung sowie die Regeln für nachträgliche Zweckänderung spezifisch eingeschränkt werden und die Betroffenenrechte (etwa Auskunfts- und Widerspruchsrechte) uneingeschränkt gelten müssen.
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