18.07.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Mieterverein Bochum.
Das Bundesverfassungsgericht stoppte am späten Mittwochabend auf Antrag des CDU-Abgeordneten Thomas Heilmann die weitere parlamentarische Beratung in einer Eilentscheidung.
Die Ampelkoalition hatte das wegen internen Streits um etliche Sachfragen immer wieder verschobene Gesetz nunmehr im Galopp durch das Parlament peitschen wollen. Erst am Freitag letzter Woche war den Abgeordneten der Text zugeleitet worden, am Montag fand bereits die erste Lesung statt, am Dienstag erfolgte die Verbände-Anhörung, am Donnerstag und Freitag sollten die zweite und dritte Lesung stattfinden.
Zu viel Eile, befanden die Karlsruher Richter:innen, und überflüssig zudem. Denn da das Gesetz erst am 1. Januar in Kraft treten soll, sei nicht nachvollziehbar, warum den Parlamentariern nicht ausreichend Zeit zur Beratung und Debatte gegeben werden soll. Inzwischen hat die Ampel auch auf die Möglichkeit verzichtet, das Parlament zu einer Sondersitzung in der Sommerpause zusammenzurufen. Weiter geht es also erst im September. Eine inhaltliche Beurteilung stellt die Entscheidung des Gerichts nicht dar.
Noch immer sind viele Teile der Ampelpläne heftig umstritten, obwohl die damit eingeforderte Wärmewende, die erforderlich ist, um die Klimaziele im Gebäudebereich noch zu erreichen, unstrittig ist. Nach Ansicht von Mieterschützern muss die Wärmewende zum Beispiel sozial abgefedert sein, denn bereits jetzt leiden viele Mieter:innen unter der enormen Belastung durch Wohnkosten. Die beschlossenen Maßnahmen im GEG werden diese Anforderung nicht gerecht.
Statt wie seit Jahren von Mieterverbänden gefordert die Modernisierungsumlage abzuschaffen, wurde eine zweite Modernisierungsumlage geschaffen. Bei Heizungsmodernisierungen haben Vermieter:innen künftig die Wahl,
– ob sie staatliche Förderung in Anspruch nehmen und dann 10 % der verbleibenden Kosten auf die Jahresmiete umlegen; dann wird die Mieterhöhung bei 50 Cent pro qm gekappt.
– oder ob sie keine Förderung in Anspruch nehmen; dann gilt die bisherige Umlage von 8 % und eine Kappung bei 2 bzw. 3 Euro.
Laut Mieterbund ist diese zweite Modernisierungsumlage “überflüssig, streitanfällig und mieterunfreundlich“. Die vorgesehene Kappungsgrenze von 50 Cent pro Quadratmeter und Monat für den Heizungsaustausch wird nur schlimmsten Mieterhöhungen verhindern. „Vor dem Hintergrund, dass jeder dritte Mieterhaushalt bereits jetzt mit den Wohnkosten überlastet ist, ist diese Begrenzung absolut notwendig,“ so Siebenkotten.
Abzuwarten bleibt, welche Wirkung die Begrenzung der Deckelung auf 6 Jahre hat. (Auslaufen der 50 Cent Grenze nach §559 3a).
Der Härteeinwand, den Mieter:innen ab 30 % Mietbelastung geltend machen können, wenn der Heizungsaustausch sie finanziell überlastet, kann helfen. Allerdings nur, wenn Mieter:innen den Konflikt mit den Vermieter:innen nicht scheuen. Hier wird der Mieterverein Mitglieder konkret unterstützen.
Höchstproblematisch im neuen Gesetz ist die neu eingeführten pauschalen Instandhaltungsabzug für die zweite Modernisierungsumlage in Höhe von 15 Prozent. Diese ist deutlich zu niedrig. Instandhaltungsabzug bedeutet, dass Kosten, die für die Reparatur der defekten Heizung notwendig gewesen wären, von den umlegbaren Modernisierungskosten abgezogen werden müssen, da Kosten für Reparaturen vom Vermietenden getragen werden müssen. Darüber hinaus müssen Erhaltungskosten auch bei der Erneuerung zwar noch nicht defekter, aber abgenutzter Bauteile angemessen berücksichtigt werden. Die abzuziehenden Kosten richten sich in diesem Fall nach der üblichen Lebensdauer und der eingetretenen Abnutzung des erneuerten Bauteils. Sind die zu ersetzenden Teile alt, sind also entsprechend hohe Abzüge vorzunehmen. Belohnt werden also Vermietende, die die Heizungsanlagen besonders lange nicht ausgetauscht haben und deren Mieter:innen deshalb in den meisten Fällen schon lange sehr hohe Heizkosten bezahlen. „Die jetzt vorgesehene niedrige Pauschale verlagert die gesetzliche Erhaltungspflicht der Vermietenden unfairerweise auf die Mieterinnen und Mieter. Die Folge ist, dass Mieterinnen und Mieter mit Kosten belastet würden, die eigentlich der Vermietende tragen müsste. Dies muss unbedingt verhindert werden, die Pauschalierung ist daher wieder aus dem Gesetz zu entfernen,“ fordert Siebenkotten.
Weiterhin kritisiert der Deutsche Mieterbund die nun vorgesehene Streichung des § 71o Absatz 1 im GEG. Die Vorschrift hätte für Fälle, in denen Vermietende eine Heizungsanlage mit Wasserstoff einbauen, eine Begrenzung der auf die Mieterinnen und Mieter umlegbaren Brennstoffkosten vorgesehen. „Die Streichung dieser Schutzvorschrift ist unsozial und muss rückgängig gemacht werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Mieterinnen und Mieter mit hohen Heizkosten belastet werden, wenn sich Vermietende für Heizsysteme mit teuren Betriebskosten entscheiden,“ so Siebenkotten.
Die ausführliche Stellungnahme des Mieterbundes finden Sie < href="https://www.mieterbund.de/fileadmin/public/Gesetze_Positionen/2023_07_03_Stellungnahme_GEG_65_DMB.pdf" target="_blank">hier.
Bild: Ekaterina Belinskaya (Pexels, Pexels Lizenz)
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