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Dashöfer

Gesamtkosten Müll

26.01.2010  — Frank Philipp.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Aus der Betriebskostenabrechnung müssen die Gesamtkosten der Müllkosten insgesamt sich ergeben, auch dann, wenn die Kostenpositionen auf mehrere Gebäude verteilt werden.

LG Köln, Urteil vom 25. Juni 2008, Az. 10 S 352/07

Die Mietvertragsparteien streiten über die Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung zur Position Müll.

Der Vermieter hatte die Müllkosten, die mehrere Gebäude betreffen, anhand einer einheitlich für dieses sowie das Nachbargebäude ergangenen Bescheides abgerechnet.
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Der Mieter konnte die entstandenen Gesamtkosten zur Position Müll aus der Abrechnung nicht erkennen, so dass es sich um eine formell nicht ordnungsgemäße Abrechnung durch den Vermieter handelte.

Aus der Abrechnung waren dementsprechend für den Mieter weder die Gesamtkosten aus der Position Müll noch der Verteilerschlüssel für die Verteilung der Kosten auf die beiden Gebäude erkennbar.

Das LG Köln wandte analog die Entscheidung des BGH vom 14.02.2007 an, indem der Mieter aus der Abrechnung erkennen muss, wie sich die Gesamtkosten zusammensetzen oder ob Kosten vorher auf einzelne Gebäudeteile verteilt wurden.

Ohne diese Angabe ist es dem Mieter nicht möglich, die Abrechnung nachzuprüfen. Allein der Hinweis auf eine Belegeinsicht reicht nicht aus, denn die Belegeinsicht dient lediglich der Überprüfung der in der Abrechnung enthaltenen Angaben.
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