22.01.2019 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Kann man sich nicht außergerichtlich mit dem Finanzamt einigen, sind oft langwierige und kostenintensive Gerichtverfahren die Folge. Auch die steuerliche Fachliteratur lässt den Rechtsanwender zunehmend häufig im Regen stehen und verweist auf die in großem Umfang anhängigen Verfahren vor den obersten Finanzgerichten. Unter dem Strich verbleibt ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit.
Im Gegensatz zu den anderen Steuerarten ist bei der Lohnsteuer und den Sozialabgaben regelmäßig Eile geboten. So kann der Arbeitgeber nicht erst einmal in Ruhe die weitere Rechtsentwicklung abwarten, sondern muss im Rahmen der Lohnsteuer- Anmeldung zeitnah eine Entscheidung treffen, ob und in welchem Umfang ein Sachverhalt der Lohnversteuerung bzw. der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist. Erschwerend kommt hinzu, dass der Arbeitgeber regelmäßig Haftungsschuldner für Lohnsteuerabzugsbeträge und Sozialabgaben ist. Darüber hinaus besteht für die verantwortlichen Personen das Risiko, mit dem Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung oder sogar mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung konfrontiert zu werden.
Aufgrund der Vielzahl der bei den Finanzgerichten der Länder bzw. beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren und um eine gerichtliche Auseinandersetzung in eigener Sache zu vermeiden, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, sich gegenüber dem Finanzamt auf diese schwebenden Verfahren zu berufen. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber im Rahmen seiner Arbeitgeberpflichten dazu verpflichtet, die Lohnsteuerabzugsbeträge aufgrund der geltenden Rechtsgrundlagen ordnungsgemäß und in voller Höhe vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einzubehalten und an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Um seine Rechte gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zu wahren, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung ergänzende Angaben zu machen. Über die Kennziffer 23 kann der Arbeitgeber auf abweichende Angaben bzw. besondere Sachverhalte hinweisen.
Seit 01.01.15 sind Betriebsveranstaltungen gesetzlich geregelt. Bislang nicht abschließend gerichtlich geklärt ist, ob bei der Ermittlung der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage, wie vom Gesetzgeber gefordert, auf die Anzahl der Arbeitnehmer abzuzielen ist, die tatsächlich an der Betriebsveranstaltung teilgenommen haben, oder auf die Anzahl der Arbeitnehmer, die sich zur Teilnahme an der Betriebsveranstaltung angemeldet haben. In diesem Zusammenhang ist es in Fachkreisen höchst umstritten, ob vergebliche Aufwendungen des Arbeitgebers für Arbeitnehmer, die z. B. aus Krankheitsgründen nicht an einer Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten, den verbleibenden teilnehmenden Arbeitnehmern als geldwerter Vorteil zugerechnet werden dürfen.
Mit Urteil vom 27.06.18, 3 K 870/17, hat das Finanzgericht Köln klargestellt, dass entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung bei Zuwendungen, die Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gewährt werden, bei der Ermittlung der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage auf die Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer abzustellen ist. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung führen nur solche Aufwendungen des Arbeitgebers zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, die zu einer unmittelbaren Bereicherung beim Arbeitnehmer führen.
Nach Maßgabe von § 19 Absatz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG ist bei der Ermittlung der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage jedoch die Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer zugrunde zu legen.
Weil dieser Sachverhalt nun höchstrichterlich geklärt werden soll, ist das streitige Verfahren unter dem Aktenzeichen VI R 31/18 beim Bundesfinanzhof anhängig.
Um seine Rechte zu wahren beruft sich der Arbeitgeber hinsichtlich einer jüngst durchgeführten Betriebsveranstaltung bei der Berechnung der Lohnsteuer im Rahmen einer Anlage zur Lohnsteuer-Anmeldung auf das Urteil des Finanzgerichts und verweist auf das beim Bundesfinanzhof anhängende Verfahren.
Soweit das Betriebsstättenfinanzamt, welches sich grundsätzlich an die gesetzlichen Rahmenbedingungen und an die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums halten muss, von den im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung erklärten Angaben abweicht, kann der Arbeitgeber Einspruch einlegen und sich auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren berufen. Wenn ein für den Arbeitgeber positives Urteil ergeht, kann er von dieser Rechtsprechung profitieren. Ohne Einspruch hingegen geht der Arbeitgeber leer aus.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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