25.06.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Nicht jeder ist dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Für mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer ohne ein weiteres Einkommen ist das ein Akt der Freiwilligkeit. Nicht nur, dass in neun von zehn Fällen eine Steuererstattung winkt, sondern es gibt derzeit noch Höchstzinsen vom Staat. Ergibt die Steuererklärung eine Erstattung, wird diese derzeit noch mit sechs Prozent pro Jahr verzinst! Und das in Zeiten, in denen die Zinsen für Sparer unter einem Prozent liegen.
Die Verzinsung beginnt exakt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in der die Steuer entstanden ist. Im April 2017 hat also die Verzinsung für die Rückzahlung aus der Steuererklärung für das Jahr 2015 begonnen. Zinseszinsen gibt es nicht. Wird zum Beispiel im April 2020 der Steuerbescheid zugestellt und beträgt die Steuerrückzahlung für das Jahr 2015 zum Beispiel 1.000 Euro, gibt es in Summe 180 Euro nur für dieses eine Steuerjahr geschenkt.
Wer sich freiwillig veranlagen lässt, hat dafür bis zu vier Jahre rückwirkend Zeit. Am 31. Dezember 2019 kann letztmalig die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 abgegeben werden. Eine freiwillige Antragsveranlagung können beispielsweise Arbeitnehmer nutzen, die ledig und nur für einen Arbeitgeber tätig sind und keine Einnahmen aus Vermietung oder Selbstständigkeit erzielen und keine Lohnersatzleistungen erhalten haben.
Aber dieses Steuermodell könnte kippen! Der Bundesfinanzhof hält in seinen Beschlüssen von 2018 den derzeit noch gültigen hohen Zinssatz aufgrund der jahrelangen Niedrigzinsen am Kapitalmarkt für verfassungswidrig. Nun steht eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus, die der hohen Verzinsung ein Ende setzen könnte.
Wer bis zur finalen Entscheidung noch sein Glück versuchen möchte, sollte also rückwirkend freiwillig seine Einkommensteuererklärung abgeben. Optimalerweise natürlich nicht nur für ein Steuerjahr, sondern für alle vier.
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