04.04.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Wirtschaftsprüferkammer.
Etliche der vorgeschlagenen Änderungen des IFRS 8 beziehen sich auf den Chief Operating Decision Maker. Dieser soll künftig als Funktion verstanden werden, die eine oder mehrere Personen ausfüllen können. Der Chief Operating Decision Maker fällt die betrieblichen Entscheidungen, entscheidet über die Verteilung der Ressourcen auf die Geschäftssegmente und beurteilt deren Leistung. Weitere Änderungen betreffen die Kriterien der Zusammenfassung und die Identifikation von Geschäftssegmenten. Darüber hinaus wurden weitere Beispiele aufgenommen und Begrifflichkeiten klargestellt.
Die Änderungen an IFRS 8 und IAS 34 sollen gleichzeitig anwendbar werden. Einen Zeitpunkt nennt der auf der Internetseite des IASB abrufbare Entwurf noch nicht. Die Kommentierungsfrist läuft bis zum 31. Juli 2017.
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