17.01.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: IDW.
„Nichtprüfungsleistungen des Abschlussprüfers, die außerhalb der sog. Blacklist des Art. 5 EU-VO liegen, und damit erlaubt sind, bedürfen der Billigung des Prüfungsausschusses“, erläutert Dr. Daniela Kelm, geschäftsführendes Vorstandsmitglied des IDW. Ferner sind die Vorgaben des Art. 4 EU-VO zum Cap des Gesamthonorars für erlaubte Nichtprüfungsleistungen zu überwachen.
Für Abschlussprüfer und Prüfungsausschuss gilt daher seit dem 17.06.2016 eine Vielzahl neuer Vorschriften, die wiederum einige Auslegungs- und Zweifelsfragen aufwerfen. „Das vorliegende Positionspapier gibt praxisorientierte Anwendungshinweise für Aufsichtsräte und Abschlussprüfer und soll zur Rechtssicherheit beitragen“, betont Dr. Daniela Kelm.
Ziel des Positionspapiers ist es, den Prüfungsausschuss bei einer wirksamen Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu unterstützen und damit zu einer engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Prüfungsausschuss und Abschlussprüfer beizutragen.
Das Positionspapier kann auf der Website des IDW abgerufen werden:
https://www.idw.de/idw/verlautbarungen/idw-positionspapiere
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