29.05.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.
Kommt der Unternehmer diesen Nachweispflichten nicht oder nur unvollständig nach, erweisen sich die Nachweisangaben bei einer Überprüfung als unrichtig oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, wird die Lieferung der Umsatzbesteuerung unterworfen. Ausnahme: Es steht objektiv zweifelsfrei fest, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind.
Seit 2012 ist für den Nachweis der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung, neben dem Doppel der Rechnung, im Regelfall eine sogenannte Gelangensbestätigung erforderlich, deren konkrete Voraussetzungen derzeit noch verwaltungsintern diskutiert werden. Die Finanzverwaltung beanstandet es deshalb bislang nicht, wenn für die Nachweisführung anstatt der Gelangensbestätigung die bislang üblichen Belege verwendet werden, wie z. B. Lieferschein oder Spediteursbescheinigung, erläutert Michelutti.
Sofern der Unternehmer die Steuerfreiheit nicht beleg- und buchmäßig nachweisen kann, ist er grundsätzlich berechtigt, die Voraussetzungen der Steuerfreiheit objektiv nachzuweisen. Ist dieser Nachweis auch nicht möglich, kommt nur noch eine Berufung auf die Vertrauensschutzregelung in Betracht. Demnach kann es bei der Steuerfreiheit der Umsätze bleiben, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhte und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben, auch bei Beachtung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns, nicht hätte erkennen können. „Getrost zurücklehnen kann sich der Unternehmer aber nicht“, warnt Michelutti, „denn diesen „Rettungsanker“ legt der BFH in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 15.2.2012 (Az. XI R 42/10) sehr restriktiv aus und stellt klar, dass hierfür die formelle Vollständigkeit der vorgeschriebenen Beleg- und Buchangaben erforderlich ist.“ Ist also der Beleg- und Buchnachweis ohnehin bereits unvollständig, etwa weil in der Rechnung der Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung fehlt und keine Aufzeichnungen über die Anschrift der vom Abnehmer beauftragten Person vorliegen, kann sich der Unternehmer nicht auf die Ausnahmeregelung berufen, dass er trotz größter Sorgfalt die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers nicht zu erkennen vermochte. Auf Nummer Sicher ist also nur der, der eine Rechnung mit dem erforderlichen Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung erteilt und die übrigen geforderten Nachweise fein säuberlich aufzeichnet.
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