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Jahresabrechnung bei gekündigtem Hausverwaltervertrag

26.01.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: POCHE Rechtsanwalt BERLIN.

Ein Hauseigentümer, die den Vertrag mit seiner Hausverwaltung zum Jahresende gekündigt hat, kann von der gekündigten Hausverwaltung noch die Erstellung der Jahresabrechnung für das abgelaufene Jahr verlangen, ohne hierfür eine gesonderte Vergütung zahlen zu müssen. Dies entschied nun das Amtsgericht Mitte.

Im entschiedenen Fall hatten Mieter des Hauses nach Beendigung des Hausverwaltervertrages noch Mietzinsen an die alte Hausverwaltung gezahlt. Die alte Hausverwaltung hatte diese Mieten jedoch nicht vollständig an den Eigentümer weitergeleitet, sondern eine weitere Monatsvergütung von knapp 500,00 EUR einbehalten. Sie meinte hierzu berechtigt zu sein, da sie auf Bitten des Eigentümers nach Auslaufen des Hausverwaltervertrages noch die Jahresabrechnung für das abgelaufene Jahr erstellt habe.

Die Kanzlei POCHE Rechtsanwalt BERLIN vertrat den betroffenen Hauseigentümer, sah die Auffassung der Hausverwaltung kritisch und riet, nachdem im Verhandlungswege keine Einigung zu erzielen war, zur Klage. Die Klage hatte Erfolg. Das Amtsgericht Mitte entschied, mit der laufenden Vergütung, welche die Hausverwaltung im abgelaufenen Jahr unstreitig erhalten hatte, sei gemäß dem zugrunde liegenden Hausverwaltervertrag auch die Erstellung der Jahresabrechnung abgegolten gewesen, so dass hierfür trotz Beendigung des Verwaltervertrages keine gesonderte Vergütung verlangt werden könne.
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