31.05.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
Eine bundesgesetzliche Übergangsregelung ermöglicht es allen Betroffenen, die bisherige Rechtslage bis Ende 2020 fortzuführen. Dann bleibt für die nächsten vier Jahre alles beim Alten. Dazu muss die betreffende Kommune, Organisation oder Einrichtung bis Ende dieses Jahres bei ihrem Finanzamt eine Optionserklärung abgeben.
Die NRW-Finanzverwaltung empfiehlt allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bereits jetzt zu handeln und zu prüfen, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und von der Übergangsregelung profitieren möchten. Die Optionserklärung muss dann bis Ende des Jahres für sämtliche von der juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübten Tätigkeiten formlos und möglichst schriftlich beim Finanzamt eingereicht werden.
Weitere Informationen zu Optionserklärung finden sich in dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. April 2016, das auf der dortigen Homepage www.bundesfinanzministerium.de abrufbar ist.
Hintergrund der sehr komplexen bundesgesetzlichen Neuregelung sind europarechtliche Vorgaben. Diese haben dazu geführt, dass die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand bundesgesetzlich grundlegend neu geregelt worden ist. Die Rechtsänderungen können zur Folge haben, dass einige Aktivitäten von Körperschaften des öffentlichen Rechts nun nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegen. Andererseits kann die neue Rechtslage auch dazu führen, dass auf Leistungen, die bislang steuerlich keine Rolle gespielt haben, nun Umsatzsteuer anfällt.
Daher kann die Rechtsänderung auch Bedeutung für Körperschaften des öffentlichen Rechts haben, die bislang zu Recht nicht beim Finanzamt gemeldet waren. Alle Körperschaften des öffentlichen Rechts sollten sich daher – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Fachleuten – bereits jetzt über die Konsequenzen und die Möglichkeiten der Optionserklärung informieren.
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