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Kein weiterer Sonderurlaub für die Teilnahme an üblichen Gewerkschaftssitzungen

13.12.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Betriebsrat spezial.

Ein Gewerkschaftsfunktionär hat grundsätzlich keinen Anspruch auf weiteren Sonderurlaub über fünf Arbeitstage hinaus, um an üblichen Gewerkschaftssitzungen teilzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

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Der Kläger war Funktionär in der Gewerkschaft der Polizei. Für die Teilnahme an Gewerkschaftssitzungen bewilligte die Beklagte dem Kläger im Jahr 2009 Sonderurlaub bis zu der Höchstgrenze von fünf Arbeitstagen. Zur Teilnahme an GdP-Bezirksvor­stands­sitzungen begehrte der Kläger weiteren Sonderurlaub, was die Beklagte aber ablehnte. Dagegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein und hat dann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke in einem Umfang, der fünf Arbeitstage im Jahr überschreitet, könne nach der Sonderurlaubsverordnung nur in be­sonders begründeten Fällen bewilligt werden. An besonderen Gründen fehle es im Fall des Klägers aber. Die gewerkschaftlichen Sitzungen seien von langer Hand geplant und mit dem üblichen Einladungsvorlauf orga­nisiert gewesen. Außergewöhnliche Beratungsgegen­stände habe es nicht gegeben. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Sonderurlaubsverordnung die Organi­sation der Gewerkschaften erleichtern, sie aber nicht um ihrer selbst willen unterstützen solle. Die Freistellung von Beamten erfolge in erster Linie deshalb, weil derartige Berufsorganisationen zur Mitwirkung bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen auch im Bereich des öffentlichen Dienstes berufen seien und die Teilnahme der Beamten erfordere. Diesem Zweck entsprechend fördere der Dienstherr die Vorstandsarbeit lediglich in begrenztem Rahmen, über den nur beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände hinausgegangen werden dürfe.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten der Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. November 2010, 2 K 174/10.KO)

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz
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