20.08.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Roland Franz und Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte.
Bisher (bis 2011) waren Kinderbetreuungskosten nur dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzbar, wenn beide Elternteile arbeiten. Alle anderen Eltern mussten besondere persönliche Umstände nachweisen, um die Betreuungskosten absetzen zu können (z. B. Ausbildung, Krankheit oder Behinderung). Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner weist darauf hin, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2012 folgende Änderungen bei den Kinderbetreuungskosten gelten.
"Die Kinderbetreuungskosten sind nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben, sondern nur noch als Sonderausgaben abzugsfähig. Dafür müssen die Eltern aber keine persönlichen Voraussetzungen mehr nachweisen. Vielmehr haben sie Anspruch auf das Absetzen von Kinderbetreuungskosten der Kinder im Alter bis 14 Jahren im Rahmen der Höchstbeträge (4.000 EUR). Diese Regelung ist unabhängig davon, ob die Eltern erwerbstätig sind oder nicht", erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
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